Körperschaftsteuer: außerbilanzielle Korrekturen
Um vom handelsrechtlichen zum steuerrechtlichen Jahresüberschuss zu gelangen, muss man die innerbilanzielle Korrekturen vornehmen, z.B. die steuerliche Nichtberücksichtigung von Drohverlustrückstellungen (§ 5 IVa S. 1 EStG). Was ist aber mit den außerbilanziellen Korrekturen? Um diese kümmern wir uns in diesem Webinar.
Hier sind z.B. zu erwähnen:
- Geschenkaufwendungen (§ 4 V 1 Nr. 1 EStG),
- Bewirtungsaufwand (§ 4 V 1 Nr. 2 EStG),
- verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 III 2 KStG, R 8.5 KStR),
- verdeckte Einlagen (§ 8 III 3 KStG, R 8.9 KStR),
- Dividendenprivileg (§ 8b KStG),
- steuerliche Vorauszahlungen (§ 10 Nr. 2 KStG)
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