Gra­tis­web­i­nar — offe­ne Sprech­stun­de für alle

Du hast Fragen zu Buchführung, Steuern, Finanzwirtschaft oder Kostenrechnung? Immer her damit. Am besten vorher per Mail einreichen, damit ich sortieren kann.

Mal schauen, wieviele Fragen wir schaffen. 😉

Hier veröffentliche ich im Nachhinein die Themen, die besprochen wurden.

1. Warum wird eigentlich bei der Überleitungsrechnung immer nur § 60 II EStDV zitiert, nicht aber, ob es sich um S. 1 oder S. 2 handelt?

2. Wie ist der Hinweis der IHK in den allgemeinen Spielregeln in der Klausur zu verstehen, dass man § 246 I 1 HGB nicht zitieren muss? Es geht hier um die Frage, ob es sich um einen Vermögensgegenstand handelt, nämlich wie es sich verhält mit a) selbständiger Verwertbarkeit, b) selbständiger Bewertbarkeit und c) konkretem Nutzen. Diese drei Positionen stehen nicht explizit im § 246 I 1 HGB drin, sind aber gemeint bei der Frage, ob ein "Vermögensgegenstand" vorliegt. In ca. 90 % der Klausuren wird die Überprüfung dieser Positionen nicht verlangt (heißt im Umkehrschluss: in 10 % aber sehr wohl). 😉

3. Ich habe auf meine sechs Videos hingewiesen, die ich auf YouTube zum Thema Paragraphenketten erstellt hatte, z.B. dieses hier.

4. Eine weitere Frage drehte sich um die Frage "Beteiligung" vs. "Anteile an verbundenen Unternehmen" vs. "Wertpapiere des Anlagevermögens", also um § 266 II A III 1. bzw. 3. bzw. 5 HGB. Es ging also um den richtigen Ausweis. Und dieser hängt nach § 271 I und II HGB eben nicht lediglich an der Vermutungsregelung und an der Beteiligungsquote, sondern auch an der Zweckbestimmung. Hierzu gab es in 2012 eine IHK-Klausur, die eine echte Falle darstellte (nämlich Beteiligung um die 1 % herum und trotzdem eine "Beteiligung" und nicht lediglich "Wertpapiere des Anlagevermögens".

5. Weiterhin ging es um das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip und wann eine Rückstellung passiviert wird bzw. wann eine außerplanmäßige Abschreibung vielmehr vorzunehmen ist.

6. Dann hatte eine Teilnehmerin eine Frage gestellt zur richtigen Formulierung in der Prüfung, nämlich ob man von der handelsrechtlichen Vorgehensweise im einen Satz und von der steuerrechtlichen dagegen im Satz danach sprechen sollte. Oder ob man das ganze zusammenfassen kann (was ich empfohlen hatte). Man muss dann eben nur auf Begriffspaare achten wie "Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut" und "planmäßige (!) Abschreibung/AfA" etc., die man nicht verwechseln darf.

7. Dann kam noch eine Frage zum § 252 II HGB und ob und wann man diesen zitieren sollte. Meine Antwort darauf war etwas länger. 😉

Das Video, also den Mitschnitt dieses Webinars, gibt es demnächst hier in meinem YouTube-Kanal. Nicht vergessen, ein Abo abzuschließen, damit Du informiert wirst über neue Videos. Nächste Sprechstunde nächste Woche Mittwoch, siehe den Link im Kalendereintrag vom 2.3.2022.

Datum

Do Feb 2022
Vorbei!

Uhrzeit

18:00 - 19:00

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