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Umsatz­steu­er — Reihengeschäft

Es gibt bei umsatz­steu­er­li­chen Rei­hen­ge­schäf­ten vier Fäl­le, wel­che man beach­ten muss. Mehr hier­zu in die­sem Blogbeitrag.

Schritt 1 Man male sich die Lie­fer­ver­flech­tun­gen auf.

Schritt 2

Danach geht es dar­um, die phy­si­sche Lie­fe­rung einer sog. beweg­ten Lie­fe­rung zuzu­ord­nen. Jede wei­te­re Lie­fe­rung, wel­che nicht die beweg­te Lie­fe­rung ist, ist eine sog. unbe­weg­te Lie­fe­rung. Wir unter­schei­den also 

  • genau eine beweg­te Lie­fe­rung und 
  • eine bzw. meh­re­re unbe­weg­te Lieferungen.

Die Fra­ge, wel­che der unter­schied­li­chen Lie­fe­run­gen die beweg­te ist, muss zunächst beant­wor­tet wer­den. Erst danach geht es dar­um, die rest­li­chen Lie­fe­run­gen als unbe­weg­te Lie­fe­run­gen zu erken­nen. Kom­men wir also zur Fest­le­gung der beweg­ten Lieferung.

  1. Ange­nom­men, der ers­te Unter­neh­mer in der Rei­he küm­me­re sich um die Lie­fe­rung. Dann ist Lie­fe­rung von ihm die beweg­te Lieferung.
  2. Ange­nom­men, der letz­te Unter­neh­mer küm­me­re sich um die Lie­fe­rung und hole den  Gegen­stand ab (Abhol­fall). Dann ist die letz­te Lie­fe­rung, also jene an ihn, die beweg­te Lieferung.
  3.  Wenn ein mitt­le­rer Unter­neh­mer in der Rei­he sich um die phy­si­sche Lie­fe­rung küm­mert, so kann er das als Emp­fän­ger, wie in die­sem Fall ange­nom­men, tun. Dann ist die Lie­fe­rung an (!) ihn die beweg­te Lieferung.
  4.  Wenn ein mitt­le­rer Unter­neh­mer in der Rei­he sich um die phy­si­sche Lie­fe­rung küm­mert, so kann er dies aber auch als Lie­fe­rer tun. Dies geschieht ins­be­son­de­re dann, wenn er für Gefahr und Kos­ten der phy­si­schen Lie­fe­rung auf­kommt. In die­sem Fall ist die beweg­te Lie­fe­rung jene von (!) ihm.

Schritt 3

Danach ist es wich­tig, den Ort sowohl der beweg­ten Lie­fe­rung als auch der einen unbe­weg­ten Lie­fe­rung bzw. meh­re­ren unbe­weg­ten Lie­fe­run­gen festzulegen.

Der Ort der beweg­ten Lie­fe­rung ist grund­sätz­lich dort, wo die phy­si­sche Lie­fe­rung beginnt (§ 3 VI 1 UStG).

Lam­bert-Regel:

Man beach­te, dass es also auf den Beginn der phy­si­schen Lie­fe­rung ankommt, nicht hin­ge­gen auf den Ort des Beginns der fik­ti­ven beweg­ten Lieferung.

Der Ort der unbe­weg­te Lie­fe­rung rich­tet sich danach, ob die unbe­weg­te Lie­fe­rung der beweg­ten Lie­fe­rung vor­an­geht oder aber ihr folgt.

 

  1. Wenn die unbe­weg­te Lie­fe­rung der beweg­ten Lie­fe­rung vor­an­geht, so hat die unbe­weg­te Lie­fe­rung dort ihren Ort, wo sie — phy­sisch — beginnt (§ 3 VII 2 Nr. 1 UStG).
  2. Wenn hin­ge­gen die unbe­weg­te Lie­fe­rung der beweg­ten Lie­fe­rung folgt, so hat die beweg­te Lie­fe­rung dort ihren Ort, wo sie — phy­sisch — endet (§ 3 VII 2 Nr. 2 UStG). 

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