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Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer — Dienstverhältnis

Was unterscheidet die beiden eigentlich genau?

Ein Arbeitgeber zeigt

  • Unternehmerinitiative und
  • Unternehmerrisiko.

Unternehmerinitiative meint, dass man seine Arbeit bzgl. der Art, der Zeit und dem Umfang frei gestalten kann. Unternehmerrisiko bedeutet, dass der Unternehmer auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird.

Der § 38 EStG, also der für die Lohnsteuer erste einschlägige Paragraph, unterscheidet zwischen

  • inländischen Arbeitgebern und
  • ausländischen Verleihern von Arbeitnehmern.

Unter einem inländischen Arbeitgeber versteht man einen Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i.S.d. §§ 8 – 13 AO im Inland hat (§ 38 I Nr. 1 EStG). Was ist, wenn international tätige Unternehmen Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden? Hier gilt dann, dass das inländische aufnehmende Unternehmen, welches den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, als Arbeitgeber gilt und somit zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.

Ein ausländischer Verleiher von Arbeitnehmern ist jemand, der einem Dritten (dem Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt – ohne selbst inländischer Arbeitgeber zu sein (§ 38 I Nr. 2 EStG). Hier ist dann nicht nur der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von der Lohnsteuer betroffen, sondern zusätzlich auch der Entleiher, der in manchen Fällen als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann (§ 42d VI 1 EStG).

Der Begriff des Arbeitgebers ist relativ unkompliziert, jener des Arbeitnehmers hingegen äußerst aufwendig. Man ist Arbeitnehmer bei

  • Eingliederung in den Organismus der Unternehmung,
  • Unterwerfung unter ein Direktionsrecht,
  • Schulden der Arbeit,
    • nicht hingegen Schulden des Erfolgs,
  • fester Bezahlung
  • Abgeltung von Fehlzeiten
    • nämlich von Urlaub und Krankheit
  • Verpflichtung, die Leistung höchstpersönlich zu erbringen
    • keine Möglichkeit der Delegation.

So definiert auch § 1 LStDV einen Arbeitnehmer als eine Person, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt ist oder beschäftigt ist oder war und aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht.

Folglich haben auch Betriebsrentenempfänger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Beispiel 104:

Der Rentner Jean-Claude L. aus Kaarst (NRW) erhält eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers und darüber hinaus eine gesetzliche Rente. Schließlich arbeitet er in einem Call-Center für einen namhaften Discounter.

Welche Einkünfte erzielt er?

Die Einkünfte aus dem Call-Center und aus der Betriebsrente sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also nach § 19 EStG. Die gesetzliche Rente hingegen wird von der Deutschen Rentenversicherung bezahlt, sie ist eine sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 1 EStG.

Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer (§ 38 II 1 EStG). Sie entsteht dann, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 II 2 EStG).

Fraglich ist hier oftmals die Anzahl der Dienstverhältnisse, die zu überprüfen sind.

Beispiel 105:

Der Diplom-Kaufmann Kalle Karriero ist bei der WP-Gesellschaft X-AG angestellt. Er unterrichtet gegen zusätzliches Entgelt Mitarbeiter der X-AG, um diese auf ihre Steuerberaterprüfung vorzubereiten. Darüber hinaus – Kalle fühlt sich wenig ausgelastet und hat auch am Wochenende viel Zeit – unterrichtet er samstags angehende Steuerfachwirte im „Repetitorium Dullu“. Das Lehrmaterial wird hierbei vom Repetitorium vorgegeben, der Ablauf der Veranstaltung wird von Dullu bestimmt.

Wieviele Dienstverhältnisse liegen vor?

Für die WP-Tätigkeit erzielt Kalle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Bei den Inhouse-Veranstaltungen für denselben Arbeitgeber liegt kein neues Angestelltenverhältnis vor, sondern lediglich ein weiteres Einsatzfeld des anderen. Die Tätigkeit im Repetitorium Dullu ist eine zweite nichtselbständige Arbeit. Es liegen zwei Dienstverhältnisse vor.

Beispiel 106:

Wie Beispiel 105, nur dass Kalle beim Dullu nicht weisungsgebunden ist, eigene Skripte einsetzt und den Ablauf des Repetitoriums selbst bestimmt.

Kalle hat ein einziges Dienstverhältnis (nämlich das bei der WP-Gesellschaft) und ist beim Repetitorium Dullu selbständig tätig, erwirbt also dort Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).

Zur Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nochmal mehr im nächsten Video.

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Dann noch Beispiele aus den Lohnsteuerhinweisen.

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