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Aus­bil­dungs­be­tei­lig­te, Rah­men­lehr­plan, Ausbildungsrahmenplan

Wer genau ist bei der Ausbildung beteiligt und wie wird ausgebildet?

Wir unterscheiden im dualen Berufsausbildungssystem einen

  • vorrangig privatrechtlichen Teil und
  • einen vorrangig öffentlich-rechtlichen Bereich.

Die Praxis im Unternehmen ist der privatrechtliche Teil, wohingegen die Berufsschule den öffentlich-rechtlichen Bereich der beruflichen Ausbildung darstellt.

Das duale System der Berufsausbildung bedeutet, dass neben der Ausbildung in der Unternehmung der Auszubildende zusätzlich auch am Berufsschulunterricht teilzunehmen hat.

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Mehrere Personengruppen sind an der Ausbildung beteiligt, nämlich

  • für den praktischen Teil
    • der Auszubildende
    • der Ausbildende
    • der Ausbilder und
    • der Ausbildungsbeauftragte
  • für den theoretischen Teil
    • die Berufsschule.

Man lasse sich diesen Satz auf der Zunge zergehen.

Der Ausbildende beauftragt den Ausbilder mit der Ausbildung des Auszubildenden, wobei möglicherweise der Ausbilder Teilaufgaben der Ausbildung an den Ausbildungsbeauftragten abgibt.

Ander ausgedrückt: der Ausbilder (also der Mitarbeiter des Lehrbetriebs, d.h. des Ausbildenden), überträgt möglicherweise Teilaufgaben auf den Ausbildungsbeauftragten, der diese wiederum mit dem Auszubildenden realisiert. Ebenso vermittelt der Ausbilder dem Auszubildenden dessen berufliche Handlungskompetenzen. Die Berufsschule unterrichtet den Auszubildenden und vermittelt diesem die theoretischen Fachkenntnisse neben den praktischen, welche der Auszubildende beim Ausbildungsbetrieb (dem Ausbildenden) erhält.

Beispiel 5.1:

Auszubildender Thomas, 19 Jahre, aus Hamburg schließt einen Ausbildungsvertrag mit der Trulla-AG (dem Ausbildenden). Mit der Ausbildung beauftragt ist Herr X (der Ausbilder), der Teile der Ausbildung an Herrn Y und Frau Z, die beiden Abteilungsleiter der Rechnungswesen- sowie der Marketingabteilung (also die beiden Ausbildungsbeauftragten) abgibt. Für den praktischen Teil der Ausbildung ist also insgesamt die Trulla-AG als Ausbildender zuständig. Weiterhin besucht Thomas die Berufsschule in Hamburg-Harburg, welche ihn theoretisch ausbildet.

Man unterscheidet zwischen berufsschulpflichtigen als auch berufsschulberechtigten Auszubildenden. Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden bei der Berufsschule anzumelden, was aus den schulgesetzlichen Regelungen und dem Berufsbildungsgesetz folgt. Er muss zusätzlich auf den tatsächlichen Schulbesuch hinwirken und den Auszubildenden für die Teilnahme am Unterricht freistellen. Die Schulzeit ist auf die wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. Die Berufsschule ist insgesamt eine Schulform der berufsbildenden Schulen.

Die Inhalte der Ausbildung müssen zwischen dem Betrieb und der Berufsschule abgestimmt sein. Die Unterschiede wurden durch eine Reform der beruflichen Bildung hierdurch vermindert, dass durch die Kultusministerkonferenz ein einheitlicher Kernbereich geschaffen wurde. Dieser ist mit Zielen und Inhalten der Ausbildungsrahmenpläne übereinstimmend. Hierdurch wurde der verbindliche Rahmenlehrplan für die Lehrpläne eines einzelnen Bundeslandes geschaffen.

Jeder Auszubildende erhält mit Aufnahme der Ausbildung ein Exemplar der Ausbildungsordnung als auch des zugehörigen Ausbildungsrahmenplans. Regelmäßig sollte er sich während der Ausbildung mit den Fertigkeiten, den Kenntnissen als auch den Fähigkeiten, welche im Berufsbild genannt werden, vertraut machen. Er sollte sich außerdem mit den Prüfungsanforderungen und der Gliederung der Prüfung im Vorfeld vertraut machen. Die Ausbildungsordnung enthält die besonderen Rechtsregeln für die Ausbildung der einzelnen Berufe. Außerdem sind dort auch die Prüfungsanforderungen enthalten. Im Rahmenlehrplan werden die unterschiedlichen Prüfungsanordnungen, Prüfungsfächer und deren Inhalte konkretisiert.

Im Folgenden werden die schon mehrfach besprochenen Personengruppen nochmals ausführlich erläutert, nämlich die Beteiligten und Mitwirkenden an der Ausbildung. Wir unterscheiden

  • Ausbildende nach § 10 BBiG
  • Ausbilder nach § 28 II BBiG
  • Ausbildungsbeauftragten nach § 28 III BBiG
  • Auszubildende.

Der Ausbildende ist der Arbeitgeber, welcher Auszubildende einstellt. Der Ausbildende schließt den Ausbildungsvertrag ab. Er ist dafür verantwortlich, dass der Auszubildende die notwendigen Handlungsfähigkeiten des Berufs erlangt. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass die Ausbildung durchgeführt wird und kann dies entweder selbst durchführen bzw. einen Ausbilder hiermit beauftragen. Der Ausbilder ist, wie oben schon angedeutet, für die Berufsausbildung und ihre Durchführung verantwortlich. Er übernimmt diese Aufgabe aber lediglich vom Ausbildenden (es sei denn, Ausbildender und Ausbilder sind identisch, was durchaus sein kann). Ausbilder darf nach dem Berufsbildungsgesetz lediglich sein, wer hierfür

  • fachlich geeignet und
  • persönlich geeignet

ist. Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse als auch Fähigkeiten besitzt, eine angemessene Berufspraxis nachweisen kann, berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse hat und außerdem die Abschlussprüfung in einer Fachrichtung bestanden hat, welche dem Ausbildungsberuf entspricht. Die fachliche Eignung muss durch eine Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung nachgewiesen werden (§ 4 AEVO). Die persönliche Eignung ist nicht positiv im Berufsbildungsgesetz definiert, sondern lediglich negativ. D.h. konkret, dass, nämlich in § 29 BBiG, festgelegt ist, wer nicht persönlich geeignet ist. Im Umkehrschluss bedeutet das dann, dass derjenige, der nicht die negative Abgrenzung erfüllt, folglich persönlich geeignet ist. Es ist persönlich nicht als Ausbilder geeignet, wer für bestimmte Straftaten verurteilt wurde bzw. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf bzw. wiederholt bzw. schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat. Eine zuständige Stelle überwacht persönliche als auch fachliche Eignung der Ausbilder.

Der Ausbilder überträgt entweder einzelne Ausbildungsaufträge bzw. ganze Ausbildungsbereiche an den sog. Ausbildungsbeauftragten. Vorteil hiervon ist, dass der Auszubildende unterschiedliche Arbeitsplätze als auch unterschiedliche Abteilungen kennenlernen kann. Die Ausbildungsbeauftragten vermitteln ihre Kenntnisse und Fertigkeiten und sind allerdings nicht für die Ausbildung direkt verantwortlich. Der Ausbildungsbetrieb muss garantieren, dass in jedem Ausbildungsberuf eine Ausbildungsordnung vorliegt. Hieraus müssen die unterschiedlichen Kenntnisse als auch Fertigkeiten, welche vermittelt werden sollen, hervorgehen. Die konkrete Ausbildung hat nach dem sog. Ausbildungsplan zu erfolgen.

 

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