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Grund­sätz­li­ches zum Fremdkapital

Komponenten der Schulden, also des Fremdkapitals - Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Eigen und Fremdkapital sind auf der Passivseite der Unternehmensbilanz voneinander getrennt. Das Eigenkapital wird ausgewiesen unter § 266 III A HGB, das Fremdkapital allerdings nicht, wie man es erwarten könnte, unter § 266 III "B" HGB. Vielmehr werden die beiden Komponenten des Fremdkapitals, also 

- Rückstellungen und

- Verbindlichkeiten, 

unter § 266 III "B" HGB ausgewiesen.

Rückstellungen stehen dem Grunde oder der Höhe nach nicht sicher fest, Verbindlichkeiten hingegen stehen im Grunde und der Höhe nach sicher fest.

LAMBERT-METHODE:

Man beachte also, dass der Unterschied zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten in zweierlei Hinsicht besteht, nämlich

1. darin, dass bei Rückstellungen ein “oder”, bei Verbindlichkeiten hingegen ein “und” steht sowie

2. dass bei Rückstellungen ein “nicht sicher” vorhanden ist, bei Verbindlichkeiten hingegen ein “sicher”.

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Speziell zu steuerrechtlichen Rückstellungen ist folgendes zu sagen:

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