Zu den gewerbesteuerlichen Kürzungen gehört unter anderem, aber nicht nur, 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Hierbei ist jener Einheitswert maßgebend, welcher auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Für Grundstücke, welche in den alten Bundesländern belegen sind, heißt dies, dass nach § 121a BewG die gewerbesteuerliche Kürzung auszurechnen ist durch (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG).
LAMBERT-METHODE:
Die Kürzung für die alten (!) Bundesländer berechnet sich als:
gewerbesteuerliche Kürzung = 0,012*1,4* Einheitswert des Grundbesitzes.
Der Faktor von 1,4 rührt aus § 121a BewG.
Für die neuen Bundesländer gilt nicht ein Faktor von 140 %, sondern vielmehr die entsprechende Zahl, die für die Einheitswerte von 1935 gilt (§§ 129 BewG).
Wichtig ist weiterhin, dass der Grundbesitz am Anfang des Jahres zum Unternehmen gehört haben muss, um im Rahmen der Kürzung des § 9 GewStG berücksichtigt werden zu können (R 9.1 I 10 GewStR).
Beispiel:
Die X-AG aus Bochum hat seit mehreren Jahren ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 350.000 €. Ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2021 beträgt 31.519 €.
Berechne den Gewerbeertrag der X-AG für das Jahr 2021.
Die Stadt Bochum liegt in den alten Bundesländern, deshalb ist ein Faktor von 1,4 anzuwenden (§ 121a BewG). Das Grundstück gehörte am 1.1.2021 zum Unternehmen, die Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG ist deshalb anwendbar.
Man berechnet folglich den Gewerbeertrag der X-AG als
Gewinn aus Gewerbebetrieb 31.519 €
abzgl. gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG 5.880 €
= Gewerbeertrag 25.639 €.
Beispiel:
Die X-AG aus Bochum hat seit dem 1.4.2021 ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 350.000 €. Ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2021 beträgt 31.519 €.
Berechne den Gewerbeertrag der X-AG für das Jahr 2021.
Da das Betriebsgrundstück nicht schon am Anfang des relevanten Jahres 2021 zum Unternehmen gehörte, ist die Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG im vorliegenden Falle nicht anwendbar (R 9.1 I 10 GewStR).
Deshalb ist hier der Gewinn aus Gewerbebetrieb identisch zum Gewerbeertrag, und zwar in Höhe von 31.519 €.
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Zu den gewerbesteuerlichen Kürzungen gehört unter anderem, aber nicht nur, 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Hierbei ist jener Einheitswert maßgebend, welcher auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Für Grundstücke, welche in den alten Bundesländern belegen sind, heißt dies, dass nach § 121a BewG die gewerbesteuerliche Kürzung auszurechnen ist durch (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG).
LAMBERT-METHODE:
Die Kürzung für die alten (!) Bundesländer berechnet sich als:
gewerbesteuerliche Kürzung = 0,012*1,4* Einheitswert des Grundbesitzes.
Der Faktor von 1,4 rührt aus § 121a BewG.
Für die neuen Bundesländer gilt nicht ein Faktor von 140 %, sondern vielmehr die entsprechende Zahl, die für die Einheitswerte von 1935 gilt (§§ 129 BewG).
Wichtig ist weiterhin, dass der Grundbesitz am Anfang des Jahres zum Unternehmen gehört haben muss, um im Rahmen der Kürzung des § 9 GewStG berücksichtigt werden zu können (R 9.1 I 10 GewStR).
Beispiel:
Die X-AG aus Bochum hat seit mehreren Jahren ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 350.000 €. Ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2021 beträgt 31.519 €.
Berechne den Gewerbeertrag der X-AG für das Jahr 2021.
Die Stadt Bochum liegt in den alten Bundesländern, deshalb ist ein Faktor von 1,4 anzuwenden (§ 121a BewG). Das Grundstück gehörte am 1.1.2021 zum Unternehmen, die Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG ist deshalb anwendbar.
Man rechnet insgesamt
gewerbesteuerliche Kürzung = 0,012*1,4*Einheitswert = 0,012*1,4*350 .000 = 5.880 €.
Man berechnet folglich den Gewerbeertrag der X-AG als
Gewinn aus Gewerbebetrieb 31.519 €
abzgl. gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG 5.880 €
= Gewerbeertrag 25.639 €.
Beispiel:
Die X-AG aus Bochum hat seit dem 1.4.2021 ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 350.000 €. Ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2021 beträgt 31.519 €.
Berechne den Gewerbeertrag der X-AG für das Jahr 2021.
Da das Betriebsgrundstück nicht schon am Anfang des relevanten Jahres 2021 zum Unternehmen gehörte, ist die Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG im vorliegenden Falle nicht anwendbar (R 9.1 I 10 GewStR).
Deshalb ist hier der Gewinn aus Gewerbebetrieb identisch zum Gewerbeertrag, und zwar in Höhe von 31.519 €.
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