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Inlands­aus­füh­rung bei Lieferungen

Damit eine Leistung, also eine Lieferung oder sonstige Leistung, steuerbar ist, muss sie u.A. im Inland ausgeführt worden sein.

Für eine Lieferung heißt dies grundsätzlich, dass der physische (!) Beginn im Inland liegen muss (§ 3 VI 1 UStG).

Beispiel:

Der Unternehmer Fritz aus Hamburg verkauft dem Unternehmer Franz aus München eine Maschine am 4.10.2021. Am 5.11.2021 liefert er sie mit eigenem LKW nach München. Wo gilt die Lieferung als ausgeführt?

Die Grundsatzregel für Lieferungen besagt, dass diese dort als ausgeführt gelten, wo sie physisch beginnen, d.h. hier in Hamburg (§ 3 VI 1 UStG).

Wir unterscheiden bei Lieferungen jeweils

- Beförderungslieferungen und

- Versendungslieferungen.

Eine Beförderungslieferung liegt dann vor, wenn der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer oder ein un(!)selbständiger Erfüllungsgehilfe einer der beiden Personen liefert.

Beispiel:

Der Unternehmer Fritz aus Hamburg verkauft dem Unternehmer Franz aus München eine Maschine am 4.10.2021. Am 5.11.2021 liefert er sie mit eigenem LKW nach München.  Welche Art von Lieferung liegt vor?

Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, denn der liefernde Unternehmer Fritz aus Hamburg kümmert sich um die dingliche Übergabe und liefert selbst.

Beispiel:

Der Unternehmer Fritz aus Hamburg verkauft dem Unternehmer Franz aus München eine Maschine am 4.10.2021. Am 5.11.2021 übergibt er die Maschine an den Spediteur Sven aus Düsseldorf, welcher die Maschine von Hamburg nach München liefert. Handelt es sich um eine Beförderungslieferung?

Damit eine Beförderungslieferung vorliegt, muss der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer oder ein unselbständiger Erfüllungsgehilfe die Lieferung vornehmen. Im vorliegenden Fall ist der Spediteur Sven aus Düsseldorf mit der Lieferung beauftragt. Dieser ist kein unselbständiger Erfüllungsgehilfe, sondern vielmehr handelt er selbständig. Es liegt deshalb keine Beförderungslieferung vor.

LAMBERT-METHODE:

Bitte beachten Sie den Unterschied, was man in der Literatur oft und sehr schnell überliest, zwischen den Formulierungen “es liegt deshalb keine Beförderungslieferung vor” und “es liegt deshalb eine Beförderungslieferung vor”. Der Unterschied ist schnell überlesen und man ist danach in einem vollkommen falschen Fahrwasser…

Es würde sich im vorliegenden Beispiel um einen unselbständigen Erfüllungsgehilfen handeln, wenn ein Angestellter des Unternehmers Fritz aus Hamburg die Maschine liefern würde.

Man spricht hingegen von einer Versendungslieferung (und nicht von einer Beförderungslieferung), wenn der Gegenstand durch einen selbstständigen Beauftragten geliefert wird. Die Versendungslieferung hat ihren Ort dort, wo die Übergabe des Gegenstands an den selbständigen Beauftragten erfolgt.

Beispiel:

Der Unternehmer Fritz aus Hamburg verkauft dem Unternehmer Franz aus München eine Maschine am 4.10.2021. Am 5.11.2021 übergibt er sie in Bremen dem Spediteur Sven, welcher sie unmittelbar danach nach München liefert. Wo gilt die Lieferung als ausgeführt?

Es liegt eine Versendungslieferung vor, denn weder liefert der liefernde Unternehmer noch der Abnehmer noch ein unselbständiger Erfüllungsgehilfe. Vielmehr wird die Lieferung durch einen selbständigen (!) Beauftragten, nämlich durch den Spediteur Sven aus Bremen, ausgeführt. Die Versendungslieferung des Hamburger Unternehmers an den Münchner Unternehmer gilt deshalb in Bremen als ausgeführt, § 3 VI 1 UStG.

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