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Unbe­schränk­te Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht - mit gesamtem Welteinkommen

Wir unterscheiden die

  • unbeschränkte Steuerpflicht und die
  • beschränkte Steuerpflicht.

In diesem Kapitel zunächst zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

Man ist nach § 1 I Nr. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. mit seinem gesamten Welteinkommen, wenn man

  • als natürliche Personen
  • seinen Wohnsitz oder natürlichen Aufenthalt
  • im Inland

hat.

Die Konsequenz ist dann, dass man im Inland und im Ausland erworbene Einkünfte der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen hat. Durch mögliche Doppelbesteuerungsabkommen wird die doppelte Besteuerung dann gemildert oder ganz unterbunden. Diese gehen als Vertrag mit anderen Staaten über die Besteuerung dem deutschen Steuerrecht stets vor (§ 2 AO).

Beispiel 390:

Karl aus Erkenschwick ist Malermeister in Bottrop und besitzt ein Haus in Amsterdam, aus dem er regelmäßig Mieteinkünfte erzielt.

Karl ist mit seinem gesamten Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig, d.h. mit seinen Einkünften aus dem Malereibetrieb und mit den Vermietungseinkünften aus den Niederlanden. Möglicherweise schränkt ein Doppelbesteuerungsabkommen das Recht Deutschlands ein, die Mieterträge aus Amsterdam zu besteuern.

Beispiel 391:

Der Steuerpflichtige Boris B. aus Leimen (Baden-Württemberg) hat seinen offiziellen Wohnsitz in Monaco, hält sich aber mehr als 200 Nächte im Jahr bei seiner Schwester in München auf. Er erzielt bei diversen Tischtennisturnieren in Deutschland mehrere Millionen Euro Preisgelder. Ist Boris in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?

Boris hat zwar nicht seinen Wohnsitz im Inland, wohl aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ist daher als natürliche Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Hier nochmals im Video der "Normalfall" der unbeschränkten Einkommsteuerpflicht.

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Dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 II EStG.

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Und dann noch schließlich zur unbeschränkten Einkommsteuerpflicht auf Antrag.

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