Manchmal ist eine mündliche Ergänzungsprüfung vonnöten, wenn aus den wirtschaftsbezogenen Qualifikationen, also aus
- Volks- und Betriebswirtschaft oder
- Rechnungswesen oder
- Recht und Steuern oder
- Unternehmensführung
genau eine Prüfung mit “mangelhaft” bewertet worden sein sollte (§ 4 VI Prüfungsordnung). Bei einem “ungenügend” gibt es keine mündliche Ergänzungsprüfung. Die Ergänzungsprüfung soll
- höchstens 15 Minuten betragen und
- anwendungsbezogen durchgeführt werden.
