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Alte Klau­sur­auf­ga­be zu “Gewinn­ermitt­lung nach § 4 III EStG” — Privatentnahme

Auf­ga­be:

Düm­pel, ein Ein­nah­men-Über­schuss­rech­ner, ver­steu­ert sei­ne Umsät­ze nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten. Er ist Monatszahler. 

Er ent­nimmt im Dezem­ber 2024 zwei klei­ne Regal­schrän­ke aus sei­nem Laden­ge­schäft für pri­va­te Zwe­cke. Der Ein­kaufs­preis lag im Okto­ber im Jahr 2024 bei 65,00 € net­to je Schrank.
Die Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten zum Zeit­punkt der Ent­nah­me im Dezem­ber im Jahr 2024 betra­gen 83,36 € brut­to, auch je Schrank.
Im Laden­ge­schäft bie­tet Rosen­berg die­ses Pro­dukt für 160,00 € je Stück an.

Der Vor­gang ist in der Gewinn­ermitt­lung bis­her nicht berücksichtigt.

Lösung:

Düm­pel ent­nimmt im Dezem­ber im Jahr 2024 zwei Regal­schrän­ke für pri­va­te Zwe­cke, was nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Betriebs­ein­nah­me dar­stellt. Die Bewer­tung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teil­wert, also mit den Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten net­to zum Zeit­punkt der Ent­nah­me. Aus dem ange­ge­be­nen Brut­to­preis von 83,36 € ergibt sich ein Net­to­wert von 70,05 € je Schrank. Damit beträgt die anzu­set­zen­de Betriebs­ein­nah­me 140,10 €.

Dar­über hin­aus liegt nach § 3 Abs. 1b UStG ein steu­er­ba­rer Ent­nah­me­um­satz vor. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG ist die Umsatz­steu­er vom Net­to­wert zu berech­nen. Für zwei Schrän­ke ergibt sich daher eine Umsatz­steu­er von 26,62 € (= 2*70,05*0,19).

 
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