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Aufgabe:
Dümpel, ein Einnahmen-Überschussrechner, versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Er ist Monatszahler.
Er entnimmt im Dezember 2024 zwei kleine Regalschränke aus seinem Ladengeschäft für private Zwecke. Der Einkaufspreis lag im Oktober im Jahr 2024 bei 65,00 € netto je Schrank.
Die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme im Dezember im Jahr 2024 betragen 83,36 € brutto, auch je Schrank.
Im Ladengeschäft bietet Rosenberg dieses Produkt für 160,00 € je Stück an.
Der Vorgang ist in der Gewinnermittlung bisher nicht berücksichtigt.
Lösung:
Dümpel entnimmt im Dezember im Jahr 2024 zwei Regalschränke für private Zwecke, was nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Betriebseinnahme darstellt. Die Bewertung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert, also mit den Wiederbeschaffungskosten netto zum Zeitpunkt der Entnahme. Aus dem angegebenen Bruttopreis von 83,36 € ergibt sich ein Nettowert von 70,05 € je Schrank. Damit beträgt die anzusetzende Betriebseinnahme 140,10 €.
Darüber hinaus liegt nach § 3 Abs. 1b UStG ein steuerbarer Entnahmeumsatz vor. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG ist die Umsatzsteuer vom Nettowert zu berechnen. Für zwei Schränke ergibt sich daher eine Umsatzsteuer von 26,62 € (= 2*70,05*0,19).