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Auf­ga­be Inter­na­tio­na­les Steu­er­recht — uni­la­te­ra­le Metho­den, Anrech­nungs- vs. Abzugsmethode

Was musst Du wissen über uni- vs. bilaterale Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung? Wann ist die Anrechnungs- und wann die Abzugsmethode anzuwenden? Mehr dazu - in dieser Aufgabe.

Auf­ga­be:

Sach­ver­halt 1:

Die X‑AG aus Ber­lin lie­fert eine Maschi­ne an die Y, eine Unter­neh­mung aus einem Nicht-DBA-Staat. Mon­ta­ge­be­ginn ist am 3. März 01, Fer­tig­stel­lung und Inbe­trieb­nah­me am 11.7.01. Danach wird die Rech­nung an Y geschrieben. 

Fol­gen­de Infor­ma­tio­nen lie­gen vor: 

  • steu­er­li­cher Gewinn (nach deut­schen Gewinn­ermitt­lungs­vor­schrif­ten) … 62.500 €
  • steu­er­li­cher Gewinn (nach aus­län­di­schen Gewinn­ermitt­lungs­vor­schrif­ten) … 67.300 €

Mit Bescheid vom 15.11.01 setzt die aus­län­di­sche Steu­er­be­hör­de die aus­län­di­sche Steu­er fest, der aus­län­di­sche Steu­er­satz lag bei 36 %. Die aus­län­di­sche Steu­er ist einer deut­schen Kör­per­schaft­steu­er ent­spre­chend. Die X‑AG hat­te im Dezem­ber 01 die aus­län­di­sche Steu­er überwiesen.

Auf­ga­ben­stel­lung:

Wie sind die steu­er­recht­li­chen Kon­se­quen­zen für die X‑AG? Benut­ze hier­für, wenn nötig, das in Tei­len ange­ge­be­ne OECD-Musterabkommen.

OECD-Mus­ter­ab­kom­men

Art. 10. Dividenden

(1) Divi­den­den, die eine in einem Ver­trags­staat ansäs­si­ge Gesell­schaft an eine im ande­ren Ver­trags­staat ansäs­si­ge Per­son zahlt, kön­nen im ande­ren Staat besteu­ert werden.

(2) 1Dividenden, die von einer in einem Ver­trags­staat ansäs­si­gen Gesell­schaft gezahlt wer­den, kön­nen jedoch auch von die­sem Ver­trags­staat nach dem Recht die­ses Staa­tes besteu­ert wer­den; die Steu­er darf aber, wenn der Nut­zungs­be­rech­tig­te der Divi­den­den eine in dem ande­ren Ver­trags­staat ansäs­si­ge Per­son ist, nicht übersteigen:

a) 5 v.H. des Brut­to­be­tra­ges der Divi­den­den, wenn der Nut­zungs­be­rech­tig­te eine Gesell­schaft ist, die wäh­rend eines Zeit­raums von 365 Tagen ein­schließ­lich des Tages der Divi­den­den­zah­lung unmit­tel­bar über min­des­tens 25 v.H. des Kapi­tals der die Divi­den­den zah­len­den Gesell­schaft ver­fügt (bei der Berech­nung die­ses Zeit­raums blei­ben Ände­run­gen der Eigen­tums­ver­hält­nis­se unbe­rück­sich­tigt, die sich unmit­tel­bar aus einer Umstruk­tu­rie­rung, wie einer Fusi­on oder Spal­tung, der die Antei­le hal­ten­den oder die Divi­den­den zah­len­den Gesell­schaft erge­ben würden);

b) 15 v.H. des Brut­to­be­trags der Divi­den­den in allen ande­ren Fällen.

2Die zustän­di­gen Behör­den der Ver­trags­staa­ten regeln in gegen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men, wie die­se Begren­zungs­be­stim­mun­gen durch­zu­füh­ren sind. 3Dieser Absatz berührt nicht die Besteue­rung der Gesell­schaft in Bezug auf die Gewin­ne, aus denen die Divi­den­den gezahlt werden.

(3) Der in die­sem Arti­kel ver­wen­de­te Aus­druck „Divi­den­den“ bedeu­tet Ein­künf­te aus Akti­en, Genuss­ak­ti­en oder Genuss­schei­nen, Kuxen, Grün­der­an­tei­len oder ande­ren Rech­ten – aus­ge­nom­men For­de­run­gen – mit Gewinn­be­tei­li­gung sowie aus sons­ti­gen Gesell­schafts­an­tei­len stam­men­de Ein­künf­te, die nach dem Recht des Staa­tes, in dem die aus­schüt­ten­de Gesell­schaft ansäs­sig ist, den Ein­künf­ten aus Akti­en steu­er­lich gleich­ge­stellt sind.

(4) 1Die Absät­ze 1 und 2 sind nicht anzu­wen­den, wenn der in einem Ver­trags­staat ansäs­si­ge Nut­zungs­be­rech­tig­te im ande­ren Ver­trags­staat, in dem die die Divi­den­den zah­len­de Gesell­schaft ansäs­sig ist, eine Geschäfts­tä­tig­keit durch eine dort gele­ge­ne Betriebs­stät­te aus­übt und die Betei­li­gung, für die die Divi­den­den gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu die­ser Betriebs­stät­te gehört. 2In die­sem Fall ist Arti­kel 7 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Ver­trags­staat ansäs­si­ge Gesell­schaft Gewin­ne oder Ein­künf­te aus dem ande­ren Ver­trags­staat, so darf die­ser ande­re Staat weder die von der Gesell­schaft gezahl­ten Divi­den­den besteu­ern, es sei denn, dass die­se Divi­den­den an eine im ande­ren Staat ansäs­si­ge Per­son gezahlt wer­den oder dass die Betei­li­gung, für die die Divi­den­den gezahlt wer­den, tat­säch­lich zu einer im ande­ren Staat gele­ge­nen Betriebs­tät­te gehört, noch Gewin­ne der Gesell­schaft einer Steu­er für nicht-aus­ge­schüt­te­te Gewin­ne unter­wer­fen, selbst wenn die gezahl­ten Divi­den­den oder die nicht-aus­ge­schüt­te­ten Gewin­ne ganz oder teil­wei­se aus im ande­ren Staat erziel­ten Gewin­nen oder Ein­künf­ten bestehen.

Art. 23A. Befreiungsmethode

(1) Bezieht eine in einem Ver­trags­staat ansäs­si­ge Per­son Ein­künf­te oder hat sie Ver­mö­gen, die in dem ande­ren Ver­trags­staat nach die­sem Abkom­men besteu­ert wer­den kön­nen (es sei denn, die Bestim­mun­gen die­ses Abkom­mens ermög­li­chen dem ande­ren Staat eine Besteue­rung nur des­halb, weil die Ein­künf­te als Ein­künf­te einer dort ansäs­si­gen Per­son erzielt wer­den oder weil das Ver­mö­gen auch Ver­mö­gen einer dort ansäs­si­gen Per­son ist), so nimmt der erst­ge­nann­te Staat vor­be­halt­lich der Absät­ze 2 und 3 die­se Ein­künf­te oder die­ses Ver­mö­gen von der Besteue­rung aus.

(2) 1Erzielt eine in einem Ver­trags­staat ansäs­si­ge Per­son Ein­künf­te, die in dem ande­ren Ver­trags­staat nach den Arti­keln 10 und 11 besteu­ert wer­den kön­nen (es sei denn, die Bestim­mun­gen die­ses Abkom­mens ermög­li­chen dem ande­ren Staat eine Besteue­rung nur des­halb, weil die Ein­künf­te als Ein­künf­te einer dort ansäs­si­gen Per­son erzielt wer­den), so rech­net der erst­ge­nann­te Staat auf die vom Ein­kom­men die­ser Per­son zu erhe­ben­den Steu­er den Betrag an, der der im ande­ren Staat gezahl­ten Steu­er ent­spricht. 2Der anzu­rech­nen­de Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrech­nung ermit­tel­ten Steu­er nicht über­stei­gen, der auf die aus dem ande­ren Staat bezo­ge­nen Ein­künf­te entfällt.

(3) Ein­künf­te oder Ver­mö­gen einer in einem Ver­trags­staat ansäs­si­gen Per­son, die nach dem Abkom­men von der Besteue­rung in die­sem Staat aus­zu­neh­men sind, kön­nen gleich­wohl in die­sem Staat bei der Fest­set­zung der Steu­er für das übri­ge Ein­kom­men oder Ver­mö­gen der Per­son ein­be­zo­gen werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Ein­künf­te oder Ver­mö­gen einer in einem Ver­trags­staat ansäs­si­gen Per­son, wenn der ande­re Ver­trags­staat die­ses Abkom­men so anwen­det, dass er die­se Ein­künf­te oder die­ses Ver­mö­gen von der Besteue­rung aus­nimmt oder Absatz 2 des Arti­kels 10 oder des Arti­kels 11 auf die­se Ein­künf­te anwendet.

Art. 23B. Anrechnungsmethode

(1) 1Bezieht eine in einem Ver­trags­staat ansäs­si­ge Per­son Ein­künf­te oder hat sie Ver­mö­gen und kön­nen die­se Ein­künf­te oder die­ses Ver­mö­gen nach die­sem Abkom­men im ande­ren Ver­trags­staat besteu­ert wer­den, so rech­net der erst­ge­nann­te Staat

a) auf die vom Ein­kom­men die­ser Per­son zu erhe­ben­de Steu­er den Betrag an, der der im ande­ren Staat gezahl­ten Steu­er vom Ein­kom­men entspricht;

b) auf die vom Ver­mö­gen die­ser Per­son zu erhe­ben­de Steu­er den Betrag an, der der in dem ande­ren Ver­trags­staat gezahl­ten Steu­er vom Ver­mö­gen entspricht.

2Der anzu­rech­nen­de Betrag darf jedoch in bei­den Fäl­len den Teil der vor der Anrech­nung ermit­tel­ten Steu­er vom Ein­kom­men oder vom Ver­mö­gen nicht über­stei­gen, der auf die Ein­künf­te, die im ande­ren Staat besteu­ert wer­den kön­nen oder auf das Ver­mö­gen, das dort besteu­ert wer­den kann, entfällt.

(2) Ein­künf­te oder Ver­mö­gen einer in einem Ver­trags­staat ansäs­si­gen Per­son, die nach dem Abkom­men von der Besteue­rung in die­sem Staat aus­zu­neh­men sind, kön­nen gleich­wohl in die­sem Staat bei der Fest­set­zung der Steu­er für das übri­ge Ein­kom­men oder Ver­mö­gen der Per­son ein­be­zo­gen werden.

Lösung:

Sach­ver­halt 1:

Die X‑AG aus Ber­lin ist unbe­schränkt kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig, § 1 I Nr. 1 KStG. Ihr Gewinn von 62.500 € ist des­halb zu besteu­ern. Eine Dop­pel­be­steue­rung liegt (zunächst) vor, denn bei­de Staa­ten haben ein (natio­na­les) Besteue­rungs­recht. Für die Ein­künf­te aus dem Nicht-DBA-Staat ist eine Dop­pel­be­steue­rung nach uni­la­te­ra­len Maß­nah­men zu reduzieren/zu ver­mei­den, § 26 I 1 Nr. 1 KStG iVm § 34c I – III EStG, denn der aus­län­di­sche Staat ist kein DBA-Staat. 

Zu prü­fen sind nun die Anwen­dung der 

  • Anrech­nungs­me­tho­de bzw. der
  • Abzugs­me­tho­de

zur Milderung/Abschaffung der Doppelbesteuerung. 

Bei der Anrech­nungs­me­tho­de ist zu sagen, dass die Mon­ta­ge­dau­er weni­ger als sechs Mona­te beträgt und damit kei­ne Betriebs­stät­te im Sin­ne des § 12 Nr. 8 AO vor­liegt. Des­halb sind kei­ne aus­län­di­schen Ein­künf­te nach 34d S. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG gege­ben, die Anrech­nungs­me­tho­de ist des­halb nicht anwend­bar, § 34c I 1 EStG.

Folg­lich ist zwin­gend ein Steu­er­ab­zug vor­zu­neh­men, § 34c III EStG, also unter­lie­gen als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb nur noch 

EKGewer­be­be­trieb = Ein­künf­teAus­land – aus­län­di­sche Steuer 

= 62.500 – 0,36·67.300

= 62.500 – 24.228

= 38.272 €

der deut­schen Steuer.

Bei den Ein­künf­ten aus dem Aus­land gehen wir (kla­rer­wei­se, da für deut­sche Besteue­rung) nach der deut­schen Bewer­tung vor, R 34c III 3 EStR. Die Kör­per­schaft­steu­er liegt damit bei KSt = 0,15·38.272 = 5.740,80 €.

 
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