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Aufgabe:
Sachverhalt 1:
Die X‑AG aus Berlin liefert eine Maschine an die Y, eine Unternehmung aus einem Nicht-DBA-Staat. Montagebeginn ist am 3. März 01, Fertigstellung und Inbetriebnahme am 11.7.01. Danach wird die Rechnung an Y geschrieben.
Folgende Informationen liegen vor:
Mit Bescheid vom 15.11.01 setzt die ausländische Steuerbehörde die ausländische Steuer fest, der ausländische Steuersatz lag bei 36 %. Die ausländische Steuer ist einer deutschen Körperschaftsteuer entsprechend. Die X‑AG hatte im Dezember 01 die ausländische Steuer überwiesen.
Aufgabenstellung:
Wie sind die steuerrechtlichen Konsequenzen für die X‑AG? Benutze hierfür, wenn nötig, das in Teilen angegebene OECD-Musterabkommen.
OECD-Musterabkommen
Art. 10. Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) 1Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, können jedoch auch von diesem Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlung unmittelbar über mindestens 25 v.H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentumsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben würden);
b) 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. 3Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht-ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht-ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 23A. Befreiungsmethode
(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die in dem anderen Vertragsstaat nach diesem Abkommen besteuert werden können (es sei denn, die Bestimmungen dieses Abkommens ermöglichen dem anderen Staat eine Besteuerung nur deshalb, weil die Einkünfte als Einkünfte einer dort ansässigen Person erzielt werden oder weil das Vermögen auch Vermögen einer dort ansässigen Person ist), so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
(2) 1Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die in dem anderen Vertragsstaat nach den Artikeln 10 und 11 besteuert werden können (es sei denn, die Bestimmungen dieses Abkommens ermöglichen dem anderen Staat eine Besteuerung nur deshalb, weil die Einkünfte als Einkünfte einer dort ansässigen Person erzielt werden), so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass er diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10 oder des Artikels 11 auf diese Einkünfte anwendet.
Art. 23B. Anrechnungsmethode
(1) 1Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so rechnet der erstgenannte Staat
a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
2Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im anderen Staat besteuert werden können oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
(2) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
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Lösung:
Sachverhalt 1:
Die X‑AG aus Berlin ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, § 1 I Nr. 1 KStG. Ihr Gewinn von 62.500 € ist deshalb zu besteuern. Eine Doppelbesteuerung liegt (zunächst) vor, denn beide Staaten haben ein (nationales) Besteuerungsrecht. Für die Einkünfte aus dem Nicht-DBA-Staat ist eine Doppelbesteuerung nach unilateralen Maßnahmen zu reduzieren/zu vermeiden, § 26 I 1 Nr. 1 KStG iVm § 34c I – III EStG, denn der ausländische Staat ist kein DBA-Staat.
Zu prüfen sind nun die Anwendung der
zur Milderung/Abschaffung der Doppelbesteuerung.
Bei der Anrechnungsmethode ist zu sagen, dass die Montagedauer weniger als sechs Monate beträgt und damit keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Nr. 8 AO vorliegt. Deshalb sind keine ausländischen Einkünfte nach 34d S. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG gegeben, die Anrechnungsmethode ist deshalb nicht anwendbar, § 34c I 1 EStG.
Folglich ist zwingend ein Steuerabzug vorzunehmen, § 34c III EStG, also unterliegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur noch
EKGewerbebetrieb = EinkünfteAusland – ausländische Steuer
= 62.500 – 0,36·67.300
= 62.500 – 24.228
= 38.272 €
der deutschen Steuer.
Bei den Einkünften aus dem Ausland gehen wir (klarerweise, da für deutsche Besteuerung) nach der deutschen Bewertung vor, R 34c III 3 EStR. Die Körperschaftsteuer liegt damit bei KSt = 0,15·38.272 = 5.740,80 €.