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Grund­sät­ze der Abgabenordnung

Überblick AO

Die Abgabenordnung (AO) ist das Grundgesetz des deutschen Steuerrechts. Es kann und wird als lex generalis durch spezielle steuerliche Gesetze wie EStG, KStG oder GewStG (die dann lex specialis sind) konkretisiert werden. Das Besteuerungsverfahren gliedert sich wie folgt, bzw. lässt sich wie folgt in der Gliederung der Abgabenordnung ersehen:

- Entstehung des Steueranspruchs

- Steuerfestsetzung und

- Steuererhebung

Die Entstehung des Steueranspruchs ist im 1. und 2. Teil der AO, also in den einleitenden Vorschriften (§§ 1 - 32 AO) geregelt. Die Steuerfestsetzung, also die Konkretisierung der Ansprüche des Staates, sind im 3., 4. und 7. Teil der Abgabenordnung kodifiziert, also in den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§§ 78 bis 133 AO), der Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217 AO) und in den außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368 AO). Um die Steuererhebung, also die Realisierung der Ansprüche des Staates, geht es im 5. und 6. Teil, also den Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248 AO) und in der Vollstreckung (§§ 249 - 346 AO).

Unter Steuern versteht man (§ 3 I, 1. HS AO)

- Geldleistungen,

- die nicht Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und

- von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen

- zur Erzielung von Einnahmen

- allen auferlegt werden,

- bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft

Beispiel:

Fritz aus München zahlt für das Jahr 2021 Einkommensteuer in Höhe von 18.532 €.

Dieses Geld ist eine Geldleistung und nicht eine Gegenleistung des Staates für eine besondere Leistung. Sie wird von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben und zwar zur Erzielung von Einnahmen. Mit diesen Einnahmen möchte der Staat wiederum das finanzieren, was er dem Volk “Gutes” tun möchte wie Bau von Straßen, innere und äußere Sicherheit, Bau von Krankenhäusern etc.

Die Einkommensteuer wird hierbei allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an welchen das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dieser Tatbestand liegt bei der Einkommensteuer konkret darin, natürliche Person zu sein (im Gegensatz zu einer juristischen Person) und außerdem einen Wohnsitz bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu haben (§ 1 I EStG). Der Tatbestand, an welchen das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, ist also in speziellen Steuergesetzen (EStG, KStG, GewStG, UStG, ErbSt etc.) geregelt und nicht etwa in der Abgabenordnung.

Beispiel: 

Der Steuerpflichtige Andreas aus Köln hatte in den 90´er Jahren des letzten Jahrhunderts Wehrdienst geleistet.

Dieser Wehrdienst war keine Geldleistung.

Beispiel:

Silke aus Köln fährt im Straßenverkehr über eine rote Ampel und wird deshalb vom Polizisten Andreas angehalten. Er erteilt ihr eine Verwarnung. Daraufhin brüllt diese den Polizisten an mit dem Argument, dass u.A. von ihren Steuern er sein Gehalt bezöge und er ihr deshalb gar nichts zu sagen hätte.

Die Argumentation der Silke ist nicht richtig. Ihre Steuern sind nicht eine spezielle Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates (nämlich hier die innere Sicherheit, welche der Polizist Andreas der Bürgerin darbietet). Vielmehr ist die Steuer deshalb erhoben, um grundsätzlich alles zu finanzieren, was der Staat für seine Bürger tut. Ein Zusammenhang zwischen der Geldleistung des Bürgers und einer speziellen Gegenleistung des Staates ist nicht gegeben.

Beispiel:

Der Parlamentarier X der Partei Y möchte eine neue Steuer erheben, um dem Pflegepersonal in deutschen Krankenhäusern ein auskömmlicheres Einkommen (oder aber ein einkömmlicheres Auskommen) zu verschaffen. Was ist hiervon zu halten?

Von der Begründung der Steuer ist wenig zu halten. Wenn eine Steuer erhoben oder aber eine vorhandene Steuer erhöht wird, so werden die zusätzlichen finanziellen Mittel, welche der Staat erhält, für alle staatlichen Ausgaben herangezogen und nicht lediglich für eine einzelne.

LAMBERT-REGEL:

Man spricht auch von der “Unteilbarkeit der finanziellen Sphäre”.

Man beachte, dass der Anspruch des Staates unabhängig davon entsteht, ob bzw. wann die Steuer durch ihn festgesetzt (§ 155 AO) wird bzw. wann er die Bezahlung der Steuer verlangt (§§ 220, 254 AO). Wir unterscheiden also

- Entstehung einer Steuer,

- Festsetzung einer Steuer und außerdem

- Fälligkeit der Steuer.

Wir werden in den folgenden Kapiteln auf diese Begrifflichkeiten zurückkommen.

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