In der Bilanzbuchhalterprüfung H 2022 ist es wieder passiert - bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG war der Freibetrag von 200.000 € diesmal NICHT (!) anzusetzen.
Frage: wie kann das sein? Es müssen doch immer Finanzierungsaufwendungen (zu 100 %, § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG), Miet- und Pachtaufwand (zu 20 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern bzw. 50 % bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG) hinzugerechnet werden.
Die Antwort ist: das ist aber nicht immer so! Jedenfalls dann nicht, wenn in der Aufgabenstellung steht, dass "etwaige Freibeträge schon ausgeschöpft sind". Denn dann bewegen wir uns bzgl. des Sachverhalts in der Klausur dann bereits jenseits (!) des Freibetrags von 200.000 €. Und deshalb ist dieser dann gar nicht zu beachten.
Beispiel:
Die gezahlten Fremdkapitalzinsen des Jahres 01 betragen bei der X-GmbH aus Berlin 232.000 €.
Antwort 1: wenn etwaige Freibeträge nicht ausgeschöpft sind (wir also davon ausgehen, dass sie noch gar nicht angetastet sind), läge die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bei
Hinzurechnung = (232.000 - 200.000)*0,25 = 32.000*0,25 = 8.000 €.
Antwort 2: wenn aber etwaige Freibeträge (sehr wohl) ausgeschöpft sind, liegt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bei
Hinzurechnung = 232.000*0,25 = 58.000 €.
Das macht einen kleinen Unterschied in der Prüfung aus in Höhe von 50.000 €, richtig? 😉
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