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Dis­agio als spe­zi­el­ler akti­vi­scher Rechnungsabgrenzungsposten

Ansatzwahlrecht für das Damnum

Wenn der Rückzahlungsbetrag bei einem Kredit höher ist als der Auszahlungsbetrag und sich aber der (Nominal-)Zins auf den Rückzahlungsbetrag bezieht, so liegt ein sog. Disagio (= Damnum) vor. 

Beispiel:

Der Unternehmer Fritz aus Bochum nimmt einen Kredit in Höhe von nominal 6.000 € auf, ausgezahlt werden ihm allerdings nur 5.700 €. Nach drei Jahren muss der Kredit in einer Summe zurückgezahlt werden. Der Nominalzins beträgt 3 %.

a) Wie lautet die Zahlungsreihe?

b) Wie ist die buchhalterische Vorgehensweise nach Handelsrecht?

a) Im Jahr 0, also zu Beginn, werden von der Bank 5.700 € ausgezahlt. Ein Jahr später muss ein Zins von 0,03*6.000 = 180 € an das Kreditinstitut entrichtet werden. Da die Schuldsumme weiterhin 6.000 € beträgt, denn es wird zwischenzeitlich nichts getilgt, liegen die Zinsen in allen drei Jahren bei 180 €. Im Jahr 2 wird also ebenfalls 180 € als Zins an die Bank bezahlt, im Jahr 3 dann 180 € an Zins und 6.000 € an Tilgung, also 6.180 € insgesamt. 

Man erhält also insgesamt

Zahlungen0123
Kreditauszahlung+5.700 €
Zinszahlungen-180 €-180 €-180 €
Tilgungszahlung-6.000 €
Zahlungsreihe+5.700 €-180 €-180 €-6.180 €

b) Es gibt zwei Möglichkeiten, handelsrechtlich mit dem Disagio umzugehen:

- man kann es aktivieren - und zwar dann unter den aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten (hier ARAP genannt) (§ 250 III 1 HGB), 

- man lässt die Aktivierung sein (§ 250 III 1 HGB Umkehrschluss). 

LAMBERT-METHODE:

Wenn man das Disagio aktiviert, muss man es über die Laufzeit als Zinsaufwand verteilen.

Wenn man hingegen die Aktivierung sein lässt, wird das Disagio vielmehr in der Anfangsperiode voll als Zinsaufwand angesetzt.

Insgesamt, also auf die Totalperiode betrachtet, ist die Disagioverrechnung als Aufwand stets gleich. Nur bezogen auf die einzelnen Perioden ergeben sich also Unterschiede zwischen den beiden Varianten.  

Wenn man das Disagio aktiviert, so lautet der Buchungssatz in der Anfangsperiode 0 also

Guthaben bei Kreditinstituten 5.700 €

ARAP 300 € an Verbindlichkeiten gegen Kreditinstituten 6.000 €

In den Perioden 1 und 2 bucht man dann, weil der ARAP aufgelöst wird, 

Zinsaufwand 100 € an ARAP 100 €

und natürlich für den “gewöhnlichen” Zinsaufwand

Zinsaufwand 180 € an Guthaben bei Kreditinstituten 180 €

In der Periode 3 schließlich wird der Kredit in einer Summe zurückbezahlt, man bucht dann 

Zinsaufwand 100 € an ARAP 100 €

Verbindlichkeiten ggb. Kreditinstituten 6.000 €

Zinsaufwand 180 € an Guthaben bei Kreditinstituten 6.180 €

Wenn man hingegen das Disagio nicht aktiviert und also das Aktivierungswahlrecht des § 250 III 1 HGB nicht ausnutzt, so wird der Betrag des Disagios direkt am Anfang, also in der Periode 0, komplett als Aufwand verrechnet und nicht etwa über die Laufzeit erst als Aufwendung bemessen.

Der Buchungssatz in der Periode 0 lautet damit

Zinsaufwand 300 €

Guthaben bei Kreditinstituten 5.700 € an   Verbindlichkeiten ggb. Kreditinstituten 6.000 €

In den Perioden 1 und 2 wird nur der gewöhnliche Zinsaufwand als solcher angesetzt, eine Abschreibung des Disagios findet nicht statt, weil es ja anfänglich gar nicht in der Bilanz angesetzt wurde, sondern als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Der Buchungssatz lautet deshalb jeweils

Zinsaufwand 180 € an Guthaben bei Kreditinstituten 180 €

In der Periode 3 wiederum ist der Buchungssatz bzgl. der Rückzahlung des Kredits identisch zum Fall von oben, nämlich

Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten 6.000 €

Zinsaufwand 180 € an Guthaben bei Kreditinstituten 6.180 €

LAMBERT-METHODE:

Wenn der Kredit nicht endfällig getilgt wird, sondern ratierlich, also linear, so erfolgt steuerrechtlich eine Verteilung des Disagios mit der Zinsstaffelmethode über die einzelnen Jahre. Dies werden wir im Rahmen des Onlinekurses zu Steuerbilanzen näher durchgehen.

Wichtig ist weiterhin, dass bei (mittelgroßen und großen) Kapitalgesellschaften) ein aktiviertes Disagio gesondert unter den aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen wird (§ 268 VI HGB). Das aktivierte Disagio darf also nicht etwa mit den restlichen Rechnungsabgrenzungsposten gemeinsam ausgewiesen werden, sondern muss als Einzelposition bei den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erscheinen.

Allerdings sind speziell die kleinen Kapitalgesellschaften hiervon wiederum ausgenommen (§ 274a Nr. 3 HGB). Diese wiederum dürfen also sehr wohl ein aktiviertes Disagio unter den aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen, ohne dies gesondert zu tun.

 

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