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Wachs­tums­chan­cen­ge­setz in Dei­ner Steuer-Prüfung

Du musst, auch und gera­de in münd­li­chen Prü­fun­gen, immer fit sein bzgl. Neue­run­gen in den Steu­er­ge­set­zen. Des­halb hier eini­ge News zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz aus 2024. Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz bringt ab 2024 zahl­rei­che Ände­run­gen im Steu­er­recht.

Hier eini­ge der wich­tigs­ten Neuerungen:

  1. Degres­si­ve Abschrei­bung: Die­se wur­de wie­der ein­ge­führt und gilt für Wirt­schafts­gü­ter, wobei es noch auf den Zeit­raum der Anschaf­fung ankommt. Sie ermög­licht eine höhe­re Abschrei­bung in den ers­ten Jah­ren mit­hil­fe der (arithmetisch-)degressiven Abschrei­bung, was Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze schaf­fen soll​, § 7 II EStG.

  2. För­de­rung für Woh­nungs­bau: Ver­mie­ter kön­nen bei Gebäu­den, die in die­sem Zeit­raum errich­tet oder gekauft wer­den, eine Son­der­ab­schrei­bung von bis zu 5 % jähr­lich zusätz­lich zur regu­lä­ren Abschrei­bung gel­tend machen.

  3. Erleich­te­run­gen für E‑Firmenwagen: Die ver­güns­tig­te Besteue­rung elek­tri­scher Dienst­wa­gen (0,25 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses) gilt nun für Fahr­zeu­ge bis zu einem Preis von 70.000 Euro (vor­her 60.000 Euro), wenn sie ab 2024 ange­schafft werden.

  4. Son­der­ab­schrei­bung für klei­ne Unter­neh­men: Betrie­be mit einem Gewinn unter 200.000 Euro kön­nen bis zu 40 % der Inves­ti­ti­ons­kos­ten abschrei­ben, anstatt wie bis­her 20 %.

  5. Ver­lust­vor­trä­ge: Der Ver­lust­vor­trag wur­de erwei­tert, sodass für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2024 bis 2027 bis zu 70 % (statt bis­her 60 %) der Ein­künf­te des Ver­lust­vor­trags­jah­res gel­tend gemacht wer­den können.

  6. Neue Buch­füh­rungs­gren­zen: Ab 2025 gel­ten höhe­re Umsatz- und Gewinn­gren­zen für die Pflicht zur Bilan­zie­rung (800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn, statt bis­her 600.000 Euro bzw. 60.000 Euro)

  7. Anhe­bung des Pausch­be­trags für Berufs­kraft­fah­rer: Die­ser wird von 8 Euro auf 9 Euro je Über­nach­tung erhöht.

  8. Höhe­re Geschen­ke-Frei­gren­ze: Die Gren­ze für steu­er­freie Geschen­ke an Nicht-Arbeit­neh­mer wird von 35 Euro auf 50 Euro erhöht, § 4 V 1 Nr. 2 EStG.

Wachs­tums­chan­cen­ge­setz in Dei­ner Steuer-Prüfung

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