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Wenn eine Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner Geld zahlt, so könnte dies eine
- Gewinnausschüttung sein bzw.
- die Rückzahlung zuvor gezahlter Einlagen.
Bei einer Gewinnausschüttung sind die Auszahlungen beim Empfänger steuerpflichtig, bei der Rückzahlung zuvor gewährter Einlagen ist die Zahlung der Kapitalgesellschaft an die Kapitalgesellschaft nicht steuerbar.
Die Motivation beim körperschaftsteuerlichen Einlagekonto ist es nun, zwischen den beiden Formen der Auszahlung unterscheiden zu können.
Beispiel:
Die Burkhardt-GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Berlin. Sie hatte zum 31.12.2021 folgendes Eigenkapital ausgewiesen:
Gezeichnetes Kapital 30.000 €
Kapitalrücklage 190.000 €
Gewinnrücklagen 100.000 €
Bestand 31.12.2021 nach § 27 KStG 170.000 €
Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss am 20. Februar 2022 eine Gewinnausschüttung für das Jahr 2021 in Höhe von 250.000 €, die Auszahlung an die Anteilseigner erfolgte einige Tage später, nämlich am 3. März 2022. Die Geschäftsentwicklung verschlechterte sich bereits vor der Gesellschafterversammlung, hierüber war dieser am 20.2.2022 nichts bekannt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 3. April 2022 verpflichteten sich deswegen alle Gesellschafter, die Ausschüttungen wieder komplett an die GmbH zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgte am 10. Mai 2022, die GmbH buchte die zurückgezahlten Beträge als Kapitalrücklage.
Zunächst ist der ausschüttbare Gewinn zu kalkulieren nach § 27 I 5 KStG. Dieser berechnet sich als
ausschüttbarer Gewinn = ausgewiesenes Eigenkapital abzgl. gezeichnetes Kapital abzgl. Vorjahresbestand steuerliches Einlagekonto = (30.000 + 190.000 + 100.000) - 30.000 - 170.000 = 320.000 - 30.000 - 170.000 = 120.000 €.
Diese ausschüttbare Gewinn in Höhe von 120.000 € heißt nun nicht etwa, dass maximal 120.000 € ausgeschüttet werden dürfte, sondern vielmehr, das bei einer Ausschüttung von mehr als 120.000 € das körperschaftsteuerliche Einlagekonto um die entsprechende Mehrausschüttung gemindert wird. Im vorliegenden Falle wird es folglich um (250.000 - 120.000 =) 130.000 € gemindert und liegt damit bei lediglich noch 170.000 - 130.000 = 40.000 €.
Danach erfolgt durch die Rückzahlung der 250.000 € nicht etwa eine Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung, sondern vielmehr eine verdeckte Einlage (§ 8 III 3 KStG, R 8.9 I 1 KStR - insb. liegt ein einlagefähiger Vermögensvorteil vor) in Höhe von 250.000 €. Das körperschaftsteuerliche Einlagekonto steigt damit von 40.000 € um 250.000 € auf 290.000 € an.
Insgesamt rechnet man also wie folgt.
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