Kryptogeschäfte unterfallen den sonstigen Einkünften, so der BFH vor wenigen Tagen, am 28.2.2022. Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter, bei Gewinnen hieraus bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor und die Gewinne hieraus sind steuerpflichtig. Ist die Haltedauer länger als ein Jahr, dann - anders als bei Aktien - allerdings nicht.
Im Verfahren ging es um einen Anleger aus Köln, der mit Kryptohandel einen Gewinn von 3.400.000 € (!) erwirtschaftet hatte und argumentierte, dass es sich bei Krypto nicht um ein Wirtschaftsgut, sondern einen "Datensatz" handeln würde. Außerdem bezeichnete er die Einkommensteuer an dieser Stelle als "Dummensteuer", da nur der Ehrliche durch sie getroffen würde. Denn nur wer ehrlich angebe, in Krypto investiert zu haben, würde hier besteuert werden - ein strukturelles Vollzugsdefizit. Der Anleger bezeichnete diese "Dummensteuer" als verfassungswidrig.
Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit virtuellen Währungen seien nicht verfassungswidrig (Finanzgericht Baden-Württemberg und Berlin-Brandenburg), anders aber das Finanzgericht Nürnberg, das Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung hatte. Weiterhin konnte der BFH ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht erkennen.