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Wäh­rungs­um­rech­nung § 256a HGB: zwölf Fäl­le insgesamt

Was ist alles bei § 256a HGB zu beachten?

Für die Währungsumrechnung nach § 256a HGB sind insg. vier große Fälle relevant. Diese habe ich an verschiedenen Stellen für Euch aufbereitet. Alle sind sie drin in meinen Onlinekursen zur Bilanzierung nach Handelsrecht und nach Steuerrecht, außerdem bei mir auf YouTube und Spotify.

  • Aktivseite

1. Wenn Fremdwährungsforderungen am Abschlussstichtag höher bewertet werden könnten als bei Entstehung, so ist der § 256a HGB durchzugehen (LAMBERT-KOCHREZEPT in vier Schritten). Dies behandle ich auch in einem meiner neuesten Podcasts, z.B. in meinem Spotify-Account. Es handelt sich hier um zwei Fälle, nämlich bei kurz- und bei langfristigen Geschäften.

2. Wenn Fremdwährungsforderungen am Abschlussstichtag hingegen niedriger bewertet werden könnten als bei Entstehung, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung / Teilwertabschreibung fraglich. Hier muss dann das Niederstwertprinzip (gemildert bzw. streng) durchgegangen werden, dies führt für sich gesehen auf sechs Fälle (Anlage- und Umlaufvermögen, dauernde und nur vorübergehende Wertminderung, außerdem noch die Unterscheidung in Finanzanlagen und Sachanlagen bzw. immaterielle Vermögensgegenstände). Beachte auch und insb. das BMF-Schr. v. 2.9.2016. Mehr dazu in meinem YouTube-Kanal in diesem Film zum Niederstwertprinzip.

  • Passivseite

1. Wenn Fremdwährungsverbindlichkeiten am Abschlussstichtag höher bewertet werden könnten als bei Entstehung, so ist ebenfalls eine außerplanmäßige Abschreibung / Teilwertabschreibung fraglich. Auch hier sind dann zwei Fälle fraglich. Beachte auch und insb. das BMF-Schr. v. 2.9.2016.

2. Wenn Fremdwährungsforderungen am Abschlussstichtag niedriger bewertet werden könnten als bei Entstehung, so ist der § 256a HGB durchzugehen (LAMBERT-KOCHREZEPT in vier Schritten). Auch hier liegen dann zwei Fälle bei bei kurz- und langfristigen Geschäften.

Entscheidende Neuerung zur Vergangenheit: ich schicke vorbereitende Videos vor dem Kurs an die Teilnehmer raus. Damit das Lernen sich nicht nur auf zwei-drei Tage erstreckt, sondern schon möglichst früh losgehen kann. Frühe Anmeldung lohnt sich also ...

Also: insgesamt sind es easy-peasy (2 + 6 + 2 + 2 = ) 12 Fälle. 😉

1 responses on "Währungsumrechnung § 256a HGB: zwölf Fälle insgesamt"

  1. Very nice and infor­ma­ti­ve post. Thank you for wri­ting this artic­le, your artic­le is very hel­pful to me word­le solver

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