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Soli ist recht­mä­ßig — BFH-Ent­schei­dung von heute

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?

Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ist recht­mä­ßig, hat der BFH, das höchs­te deut­sche Steu­er­ge­richt, heu­te vor zwei Stun­den ent­schie­den. Genau­er gesagt ging es um den Soli in der seit 2020 erho­be­nen Form. Ein Ehe­paar aus Bay­ern hat­te mit Unter­stüt­zung des Bun­des der Steu­er­zah­ler geklagt und fol­gen­de zwei Argu­men­te vorgebracht

  • feh­len­de Zweckgebundenheit
  • Ver­stoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Zum einen sei die Zweck­ge­bun­den­heit nicht mehr gege­ben, denn seit dem Aus­lau­fen des Soli­dar­pakts 2 Ende 2019 sei der ursprüng­li­che Grund für die Erhe­bung des Solis als Ergän­zungs­ab­ga­be ent­fal­len. Der BFH sieht dies nun anders. Es sei uner­heb­lich, ob die Gel­der (der­zeit 11 Mrd. € pro Jahr) für den Auf­bau Ost genutzt wür­den oder nicht. Eine Ergän­zungs­ab­ga­be müs­se nicht von vorn­her­ein befris­tet sein, so der IX. Senat des BFH unter dem Vor­sit­zen­den Rich­ter Thes­ling. Nach wie vor läge ein Finan­zie­rungs­be­darf des Staa­tes vor.

Wei­ter­hin sahen die Klä­ger einen Ver­stoß gegen den Gleich­heits­grund­satz (Art. 3 Abs. 1 GG) der Ver­fas­sung (“Alle Men­schen sind vor dem Gesetz gleich”), denn seit der Neu­fas­sung in 2020 zah­len ledig­lich noch Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und “Bes­ser­ver­die­nen­de” die Annex­steu­er. Dies war 2019 von der Gro­ßen Koali­ti­on unter Ange­la Mer­kel mit Olaf Scholz als Finanz­mi­nis­ter beschlos­sen wor­den. Nach Ansicht des BFH dür­fen vom Gesetz­ge­ber sozia­le Gesichts­punk­te sehr wohl berück­sich­tigt wer­den, näm­lich insb., wie hier erfolgt, die Tat­sa­che, dass nur die obers­ten 10 % der Ein­kom­mens­be­zie­her über­haupt noch den Soli­da­ri­täts­zu­schlag bezah­len. Die Staf­fe­lung des Solis seit 2021 sei mit Hin­blick auf das Sozi­al­staats­prin­zip des Grund­ge­set­zes gerechtfertigt.

Wie geht es nun wei­ter? Vie­le hat­ten erwar­tet, dass der BFH ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken hät­te und den Fall ans Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nach Karls­ru­he wei­ter­gibt. Dies ist nun nicht gesche­hen. Aller­dings kön­nen die Klä­ger nun noch eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de in Karls­ru­he ein­le­gen. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt könn­te sich also sehr wohl noch mit dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag befas­sen müssen.

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