Der Solidaritätszuschlag ist rechtmäßig, hat der BFH, das höchste deutsche Steuergericht, heute vor zwei Stunden entschieden. Genauer gesagt ging es um den Soli in der seit 2020 erhobenen Form. Ein Ehepaar aus Bayern hatte mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler geklagt und folgende zwei Argumente vorgebracht
- fehlende Zweckgebundenheit
- Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Zum einen sei die Zweckgebundenheit nicht mehr gegeben, denn seit dem Auslaufen des Solidarpakts 2 Ende 2019 sei der ursprüngliche Grund für die Erhebung des Solis als Ergänzungsabgabe entfallen. Der BFH sieht dies nun anders. Es sei unerheblich, ob die Gelder (derzeit 11 Mrd. € pro Jahr) für den Aufbau Ost genutzt würden oder nicht. Eine Ergänzungsabgabe müsse nicht von vornherein befristet sein, so der IX. Senat des BFH unter dem Vorsitzenden Richter Thesling. Nach wie vor läge ein Finanzierungsbedarf des Staates vor.
Weiterhin sahen die Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) der Verfassung (“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich”), denn seit der Neufassung in 2020 zahlen lediglich noch Kapitalgesellschaften und “Besserverdienende” die Annexsteuer. Dies war 2019 von der Großen Koalition unter Angela Merkel mit Olaf Scholz als Finanzminister beschlossen worden. Nach Ansicht des BFH dürfen vom Gesetzgeber soziale Gesichtspunkte sehr wohl berücksichtigt werden, nämlich insb., wie hier erfolgt, die Tatsache, dass nur die obersten 10 % der Einkommensbezieher überhaupt noch den Solidaritätszuschlag bezahlen. Die Staffelung des Solis seit 2021 sei mit Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.
Wie geht es nun weiter? Viele hatten erwartet, dass der BFH verfassungsrechtliche Bedenken hätte und den Fall ans Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe weitergibt. Dies ist nun nicht geschehen. Allerdings können die Kläger nun noch eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen. Das Bundesverfassungsgericht könnte sich also sehr wohl noch mit dem Solidaritätszuschlag befassen müssen.
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