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Berech­nung der Körperschaftsteuer

Die Kör­per­schaft­steu­er wird dadurch berech­net, dass das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men mit 15%, also dem Kör­per­schaft­steu­er­satz, mul­ti­pli­ziert wird. 

Hier­bei rech­net man das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men dadurch aus, dass man den han­dels­recht­li­chen Jah­res­über­schuss zuzüg­lich inner­bi­lan­zi­el­ler bzw außer­bi­lan­zi­el­ler Kor­rek­tu­ren kal­ku­liert, um den steu­er­recht­li­chen Jah­res­über­schuss zu erhalten. 

LAMBERT-REGEL:
Also:
Jah­res­über­schuss nach Handelsrecht
zzgl. / abzgl. inner­bi­lan­zi­el­le Korrekturen
= Jah­res­über­schuss nach Steuerrecht
zzgl. / abzgl. außer­bi­lan­zi­el­le Korrekturen
= zu ver­steu­ern­des Einkommen
mul­ti­pli­ziert mit 15 %
= tarif­li­che Körperschaftsteuer
mul­ti­pli­ziert mit 5,5 %
= tarif­li­cher Solidaritätszuschlag.

Inner­bi­lan­zi­el­le Kor­rek­tu­ren sind also dadurch gekenn­zeich­net, dass man von der einen Bilanz (Han­dels­bi­lanz) zur ande­ren Bilanz (Steu­er­bi­lanz) wechselt.

Zu den inner­bi­lan­zi­el­len Kor­rek­tu­ren gehören
die unter­schied­li­che Abschrei­bung eines deri­va­ti­ven Geschäfts oder Firmenwert,
unter­schied­li­che Ver­brauchs­fol­ge­ver­fah­ren und
die unter­schied­li­cher Hand­ha­be einer Drohverlustrückstellung.
Die außer­bi­lan­zi­el­len Kor­rek­tu­ren beinhal­ten u.A., aber nicht nur,
ver­deck­te Gewinnausschüttungen,
ver­deck­te Einlagen,
Geschen­kauf­wen­dun­gen und
Bewirtungsaufwendungen.

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