Die Körperschaftsteuer wird dadurch berechnet, dass das zu versteuernde Einkommen mit 15%, also dem Körperschaftsteuersatz, multipliziert wird.
Hierbei rechnet man das zu versteuernde Einkommen dadurch aus, dass man den handelsrechtlichen Jahresüberschuss zuzüglich innerbilanzieller bzw außerbilanzieller Korrekturen kalkuliert, um den steuerrechtlichen Jahresüberschuss zu erhalten.
LAMBERT-REGEL:
Also:
Jahresüberschuss nach Handelsrecht
zzgl. / abzgl. innerbilanzielle Korrekturen
= Jahresüberschuss nach Steuerrecht
zzgl. / abzgl. außerbilanzielle Korrekturen
= zu versteuerndes Einkommen
multipliziert mit 15 %
= tarifliche Körperschaftsteuer
multipliziert mit 5,5 %
= tariflicher Solidaritätszuschlag.
Innerbilanzielle Korrekturen sind also dadurch gekennzeichnet, dass man von der einen Bilanz (Handelsbilanz) zur anderen Bilanz (Steuerbilanz) wechselt.
Zu den innerbilanziellen Korrekturen gehören
die unterschiedliche Abschreibung eines derivativen Geschäfts oder Firmenwert,
unterschiedliche Verbrauchsfolgeverfahren und
die unterschiedlicher Handhabe einer Drohverlustrückstellung.
Die außerbilanziellen Korrekturen beinhalten u.A., aber nicht nur,
verdeckte Gewinnausschüttungen,
verdeckte Einlagen,
Geschenkaufwendungen und
Bewirtungsaufwendungen.
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