Es gibt bei umsatzsteuerlichen Reihengeschäften vier Fälle, welche man beachten muss. Mehr hierzu in diesem Blogbeitrag.
Schritt 1 Man male sich die Lieferverflechtungen auf.
Schritt 2
Danach geht es darum, die physische Lieferung einer sog. bewegten Lieferung zuzuordnen. Jede weitere Lieferung, welche nicht die bewegte Lieferung ist, ist eine sog. unbewegte Lieferung. Wir unterscheiden also
- genau eine bewegte Lieferung und
- eine bzw. mehrere unbewegte Lieferungen.
Die Frage, welche der unterschiedlichen Lieferungen die bewegte ist, muss zunächst beantwortet werden. Erst danach geht es darum, die restlichen Lieferungen als unbewegte Lieferungen zu erkennen. Kommen wir also zur Festlegung der bewegten Lieferung.
- Angenommen, der erste Unternehmer in der Reihe kümmere sich um die Lieferung. Dann ist Lieferung von ihm die bewegte Lieferung.
- Angenommen, der letzte Unternehmer kümmere sich um die Lieferung und hole den Gegenstand ab (Abholfall). Dann ist die letzte Lieferung, also jene an ihn, die bewegte Lieferung.
- Wenn ein mittlerer Unternehmer in der Reihe sich um die physische Lieferung kümmert, so kann er das als Empfänger, wie in diesem Fall angenommen, tun. Dann ist die Lieferung an (!) ihn die bewegte Lieferung.
- Wenn ein mittlerer Unternehmer in der Reihe sich um die physische Lieferung kümmert, so kann er dies aber auch als Lieferer tun. Dies geschieht insbesondere dann, wenn er für Gefahr und Kosten der physischen Lieferung aufkommt. In diesem Fall ist die bewegte Lieferung jene von (!) ihm.
Schritt 3
Danach ist es wichtig, den Ort sowohl der bewegten Lieferung als auch der einen unbewegten Lieferung bzw. mehreren unbewegten Lieferungen festzulegen.
Der Ort der bewegten Lieferung ist grundsätzlich dort, wo die physische Lieferung beginnt (§ 3 VI 1 UStG).
Lambert-Regel:
Man beachte, dass es also auf den Beginn der physischen Lieferung ankommt, nicht hingegen auf den Ort des Beginns der fiktiven bewegten Lieferung.
Der Ort der unbewegte Lieferung richtet sich danach, ob die unbewegte Lieferung der bewegten Lieferung vorangeht oder aber ihr folgt.
- Wenn die unbewegte Lieferung der bewegten Lieferung vorangeht, so hat die unbewegte Lieferung dort ihren Ort, wo sie — physisch — beginnt (§ 3 VII 2 Nr. 1 UStG).
- Wenn hingegen die unbewegte Lieferung der bewegten Lieferung folgt, so hat die bewegte Lieferung dort ihren Ort, wo sie — physisch — endet (§ 3 VII 2 Nr. 2 UStG).
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