• Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

Ansatz von Vermögensgegenständen

Beim Ansatz fragt man sich, ob ein Vermögensgegenstand vorliegt oder nicht.

Bei einer Buch­füh­rungs­auf­ga­be (also einer Auf­ga­be zu Jah­res­ab­schluss = Exter­nes Rech­nungs­we­sen) geht es darum,

- Ansatz,

- Aus­weis und

- Bewer­tung .

von­ein­an­der zu unter­schei­den. Hier die wich­tigs­ten Infos zu den rele­van­ten Para­gra­phen, dies­mal zum Ansatz.

Beim Ansatz geht es um

- abs­trak­ti­ve Aktivierungsfähigkeit,

- Akti­vie­rungs­ver­bo­te und

- Akti­vie­rungs­wahl­rech­te.

Bei der abs­trak­ten Akti­vie­rungs­fä­hig­keit (§ 246 I 1 HGB) geht es um selb­stän­di­ge Bewert­bar­keit, selb­stän­di­ge Ver­wert­bar­keit und einen kon­kre­ten Nut­zen. Ins­ge­samt liegt ein Ver­mö­gens­ge­gen­stand vor oder aber nicht. Soll­te ein Ver­mö­gens­ge­gen­stand zu beja­hen sein, so könn­te er akti­vie­rungs­pflich­tig sein.

Danach ist zu prü­fen, ob es Akti­vie­rungs­ver­bo­te im kon­kre­ten gibt. Hier­zu zäh­len zwei unter­schied­li­che Stel­len, näm­lich die Akti­vie­rungs­ver­bo­te des § 246 I HGB und jene des § 246 II 2 HGB.

Als­dann sind die Akti­vie­rungs­wahl­rech­te wich­tig, nämlich

- das Dis­agio (§ 250 III 1 HGB),

- die akti­ven laten­ten Steu­ern (§ 274 I 2 HGB) und

- die imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens, die nicht ent­gelt­lich erwor­ben sind (§ 248 II 1 HGB).

0 responses on "Ansatz von Vermögensgegenständen"

Leave a Message

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

ÜBER UNS

Wir bie­ten seit 1994 Unter­richt für BWL, VWL, Sta­tis­tik und Mathe­ma­tik. Mit uns berei­ten Sie sich opti­mal auf Ihre Prü­fung vor — kurz, knapp und auf den Punkt gebracht. Sie haben bei uns die Mög­lich­keit der Grup­pen­kur­se und des Ein­zel­un­ter­richts, der Prä­senz­kur­se und der Skriptsammlungen.

top
© Florian Hölzer Designs