In der Klausur zum Rechnungswesen war eine Aufgabe zu Forderungen enthalten.
Es war in der Vergangenheit eine Forderung gegen einen konkreten Kunden einzelwertberichtigt worden, die Umsatzsteuer wurde hierbei nicht berichtigt. Im alten Jahr ging im Dezember ein Schreiben ein, aus dem glaubhaft hervorging, dass der Kunde die rückständigen Beträge nunmehr begleichen kann. Außerdem war über die Hälfte des Betrags ein gedeckter Scheck im Brief enthalten. Die Forderung wurde bisher im Jahresabschluss nicht berichtigt.
Wir müssen hier zwei Dinge unterscheiden, und zwar
- den Zugang des Schecks über die erste Hälfte des Betrags und
- die Bezahlung der zweiten Hälfte des Betrags im neuen Jahr.
Zum Zugang des Schecks über die erste Hälfte im alten Jahr ist zu sagen, dass es zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag kommt. Es kommt also nicht etwa zu einem Aufleben der alten Forderung.
Zur Bezahlung der zweiten Hälfte im neuen Jahr hingegen muss man ein wenig weiter ausholen. Es ist zu sagen, dass eine vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 IV 1 HGB, also im Umlaufvermögen, nach § 253 V 1 HGB zurückzunehmen ist, wenn der Grund für die vorhergehende außerplanmäßige Abschreibung, also hier die Einzelwertberichtigung, nachträglich weggefallen ist. Im Zugang des Schecks im alten Jahr über die Hälfte des Betrags ist ein solcher Wegfall eines vorherigen Grundes zu sehen, es hat damit eine Zuschreibung zu erfolgen und die Forderung muss, hier zumindest teilweise, wieder erhöht werden, denn es steht im neuen Jahr noch eine weitere Zahlung aus. Dass der Kunde auch tatsächlich im neuen Jahr bezahlt, ist hingegen eine wertbegründende Information und darf nicht im alten Jahr berücksichtigt werden. Schlussendlich muss also die Forderung teilweise erhöht werden (Stand Ende des alten Jahres), es darf nicht bereits die Bezahlung berücksichtigt werden (was erst im neuen Jahr passiert).
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