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Steu­er­fach­wir­te, Prü­fung 2017/2018, Klau­sur Rechnungswesen

In der Klau­sur zum Rech­nungs­we­sen war eine Auf­ga­be zu For­de­run­gen ent­hal­ten.

Es war in der Ver­gan­gen­heit eine For­de­rung gegen einen kon­kre­ten Kun­den ein­zel­wert­be­rich­tigt wor­den, die Umsatz­steu­er wur­de hier­bei nicht berich­tigt. Im alten Jahr ging im Dezem­ber ein Schrei­ben ein, aus dem glaub­haft her­vor­ging, dass der Kun­de die rück­stän­di­gen Beträ­ge nun­mehr beglei­chen kann. Außer­dem war über die Hälf­te des Betrags ein gedeck­ter Scheck im Brief ent­hal­ten. Die For­de­rung wur­de bis­her im Jah­res­ab­schluss nicht berichtigt.

Wir müs­sen hier zwei Din­ge unter­schei­den, und zwar

- den Zugang des Schecks über die ers­te Hälf­te des Betrags und

- die Bezah­lung der zwei­ten Hälf­te des Betrags im neu­en Jahr.

Zum Zugang des Schecks über die ers­te Hälf­te im alten Jahr ist zu sagen, dass es zu einem sons­ti­gen betrieb­li­chen Ertrag kommt. Es kommt also nicht etwa zu einem Auf­le­ben der alten Forderung. 

Zur Bezah­lung der zwei­ten Hälf­te im neu­en Jahr hin­ge­gen muss man ein wenig wei­ter aus­ho­len. Es ist zu sagen, dass eine vor­ge­nom­me­ne außer­plan­mä­ßi­ge Abschrei­bung nach §  253 IV 1 HGB, also im Umlauf­ver­mö­gen, nach § 253 V 1 HGB zurück­zu­neh­men ist, wenn der Grund für die vor­her­ge­hen­de außer­plan­mä­ßi­ge Abschrei­bung, also hier die Ein­zel­wert­be­rich­ti­gung, nach­träg­lich weg­ge­fal­len ist. Im Zugang des Schecks im alten Jahr über die Hälf­te des Betrags ist ein sol­cher Weg­fall eines vor­he­ri­gen Grun­des zu sehen, es hat damit eine Zuschrei­bung zu erfol­gen und die For­de­rung muss, hier zumin­dest teil­wei­se, wie­der erhöht wer­den, denn es steht im neu­en Jahr noch eine wei­te­re Zah­lung aus. Dass der Kun­de auch tat­säch­lich im neu­en Jahr bezahlt, ist hin­ge­gen eine wert­be­grün­den­de Infor­ma­ti­on und darf nicht im alten Jahr berück­sich­tigt wer­den. Schluss­end­lich muss also die For­de­rung teil­wei­se erhöht wer­den (Stand Ende des alten Jah­res), es darf nicht bereits die Bezah­lung berück­sich­tigt wer­den (was erst im neu­en Jahr passiert). 

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