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Klau­sur­be­spre­chung Exter­nes Rech­nungs­we­sen, Prü­fung von Prof. Dr. Jörn Litt­ke­mann, Modul 31011, Fern­uni­ver­si­tät Hagen

In der Klausur vom 24.3.2020 (die tatsächlich wegen der Corona-Pandemie erst deutlich später geschrieben wurde als an diesem Tag) waren in der Aufgabe zur Buchhaltung in Aufgabe 1 diverse Aussagen getätigt worden, die vom Studenten auf richtig oder falsch erkannt werden sollten. Die Aussagen waren sinngemäß, dass

  1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in abnutzbare und nicht abnutzbare eingeteilt werden können,
  2. die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausschließlich durch planmäßige Abschreibungen abgeschrieben werden können und
  3. die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gar nicht abgeschrieben werden können.

Es drehte sich in dieser Klausuraufgabe also um zwei Begriffspaare.

Zum einen 

- planmäßige Abschreibungen und

- außerplanmäßige Abschreibungen

sowie um das zweite, hiermit zusammenhängende Begriffspaar

- abnutzbare Vermögensgegenstände Anlagevermögens (wie man im HGB sagt, das Wort Wirtschaftsgüter ist dem Bilanzsteuerrecht zuzuordnen) und

- nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Das Anlagevermögen lässt sich tatsächlich einteilen in abnutzbare Vermögensgegenstände und nicht abnutzbare Vermögensgegenstände. Die Aussage 1 ist insofern richtig

Beispiel: 

Beispiele für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände sind Wertpapiere des Anlagevermögens als auch Grundstücke. 

Da beide nicht abnutzbar sind, lassen sich ihre Anschaffungskosten nicht auf eine Nutzungsdauer verteilen, eine planmäßige Abschreibung existiert für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht. Daraus zu schließen, dass nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht “abgeschrieben” werden könnten, wie in Aussage 3 geschehen, ist allerdings falsch, denn es gibt ja zusätzlich zu den planmäßigen Abschreibungen noch die außerplanmäßigen Abschreibungen. Letztere sind für den Katastrophenfall vorgesehen und nicht, wie die planmäßigen Abschreibungen, für die Verteilung der Anschaffungskosten auf die Laufzeit.

Die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nun durch beide Arten abgeschrieben werden, also durch planmäßige Abschreibungen (zur Verteilung der Anschaffungskosten auf die Laufzeit) und durch außerplanmäßige Abschreibungen (wenn ein Katastrophenfall eintritt). Die Aussage 2, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausschließlich (!) durch planmäßige Abschreibungen reduziert werden könnten, ist insofern falsch.

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