Gewähr­leis­tungs­rück­stel­lun­gen

Die letz­te Abschluss­prü­fung für Steu­er­fach­an­ge­stell­te ent­hielt meh­re­re The­men, wel­che schein­bar von vie­len Leh­rern vor­her aus­ge­schlos­sen war, obwohl sie mei­ner Mei­nung nach kla­rer Bestand­teil des Rah­men­stoff­plans ist, näm­lich die Gewähr­leis­tungs­rück­stel­lun­gen und die Leis­tungs­ab­schrei­bung. Bei Rück­stel­lun­gen geht es um fol­gen­des: wenn eine Verpflichtung 

  • - dem Grun­de und/oder
  • - der Höhe nach 

nicht sicher fest­steht, so liegt eine Rück­stel­lung vor, nicht aber eine Ver­bind­lich­keit. Es gibt fünf unter­schied­li­che Arten von Rück­stel­lun­gen, näm­lich

  • - Rück­stel­lun­gen für unge­wis­se Verbindlichkeiten, 
  • - Rück­stel­lun­gen für dro­hen­de Ver­lus­te aus schwe­ben­den Geschäf­ten, Rück­stel­lun­gen für unter­las­se­ne Instand­hal­tun­gen, die im fol­gen­den Geschäfts­jahr in den ers­ten drei Mona­ten nach­ge­holt werden, 
  • - Rück­stel­lun­gen für Abraum­be­sei­ti­gung und 
  • - Rück­stel­lung für Gewähr­leis­tun­gen ohne recht­li­che Ver­pflich­tung (=   Kulanzrückstellungen).

Die ers­te von die­sen fünf Rück­stel­lun­gen, näm­lich jene für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten, umfasst dabei unter anderem 

  • - Rück­stel­lun­gen für Pensionsverpflichtungen, 
  • - Rück­stel­lun­gen für Pro­zes­se und eben aber auch 
  • - Rück­stel­lun­gen für Gewähr­leis­tun­gen mit recht­li­cher Verpflichtung.

Bei­spiel:

Die X‑AG pro­du­ziert Kühl­schrän­ke. Sie geht eine zwei­jäh­ri­ge Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tung ein, hier­nach wird aller­dings noch wei­te­re zwei Jah­re aus Kulanz­grün­den den Kun­den eine kos­ten­freie Repa­ra­tur ermöglicht.

Es ist im vor­lie­gen­den Bei­spiel so, dass wir zeit­lich unter­schei­den müssen. 

In Jah­ren 1 und 2 muss eine Rück­stel­lung für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten gebil­det wer­den, denn es liegt eine Gewähr­leis­tung mit (!) recht­li­cher Ver­pflich­tung vor. Es muss also eine Gewähr­leis­tungs­rück­stel­lung gebil­det werden.

Hier­nach, also in den Jah­ren 3 und 4, ist die fünf­te Rück­stel­lungs­art ein­schlä­gig, näm­lich die Kulanz­rück­stel­lung (= Rück­stel­lun­gen für Gewähr­leis­tun­gen ohne recht­li­che Ver­pflich­tung), denn es liegt kei­ne recht­li­che Ver­pflich­tung mehr vor, Kulanz wal­ten zu las­sen (anders als in den Jah­ren 1 und 2), wohl aber eine wirtschaftliche.

Mehr Prü­fungs­vor­be­rei­tung gibt es in unse­rem Roten Faden als Mind­Maps für Steu­er­fach­an­ge­stell­te unter

Roter Faden Prü­fungs­vor­be­rei­tung Steuerfachangestellte

Roter Faden Prü­fungs­vor­be­rei­tung Steuerfachangestellte

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