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Gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nun­gen — von Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen, Nach­zah­lungs­zin­sen und sons­ti­gem Stress

Klau­sur­be­spre­chung 2019 für Bilanz­buch­hal­ter — ein Gewer­be­be­trieb leis­tet Zin­sen für einen Kre­dit, löst die­sen zu früh ab und muss eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung leis­ten. Fällt die­se unter die Hin­zu­rech­nungs­pflicht des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG? Ich ver­ra­te eine hoch­in­ter­es­san­te Fund­stel­le, die Aus­kunft dar­über gibt, was zu hin­zu­rech­nungs­pflich­ti­gen Zin­sen gehört und was nicht.

Wei­ter­hin schul­de­te der Betrieb Nach­zah­lungs­zin­sen zur Gewer­be­steu­er nach § 233a AO. Fal­len die­se auch unter die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nungs­pflicht? Die Ant­wort ist anders als bei der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und mög­li­cher­wei­se überraschend. 

Wenn Dir die­ser Bei­trag gefällt, freue ich mich über ein Abon­ne­ment, damit Du kei­ne wei­te­re Fol­ge verpasst. 

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