Ein Gewerbebetrieb leistet Zinsen für einen Kredit, löst diesen zu früh ab und muss eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten. Fällt diese unter die Hinzurechnungspflicht des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG? Ich verrate eine hochinteressante Fundstelle, die Auskunft darüber gibt, was zu hinzurechnungspflichtigen Zinsen gehört und was nicht.
Weiterhin schuldete der Betrieb Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nach § 233a AO. Fallen diese auch unter die Hinzurechnungspflicht? Die Antwort ist anders als bei der Vorfälligkeitsentschädigung und möglicherweise überraschend.
Die Problematik erläutere ich auch in meinem Onlinekurs zur Gewerbesteuer.
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