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Dis­agio als Teil der han­dels­recht­li­chen Aktivierungswahlrechte

Was ist beim Disagio zu tun?

Zwei­ter Teil mei­ner drei­tei­li­gen Rei­he zu Akti­vie­rungs­wahl­rech­ten, also

- die imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens, die nicht ent­geltl­lich erwor­ben wur­den (§ 248 II 1 HGB),

- Dis­agio (§ 250 III 1 HGB) und

- akti­ve laten­te Steu­ern (§ 274 I 2 HGB).

Ich wer­de in die­sem Video mehr zum zwei­ten Wahl­recht erzäh­len, also über das Dis­agio ( = Dam­num). Mit den rele­van­ten Buchungs­sät­zen. Ich gehe auch auf die Kon­se­quenz dar­aus ein, dass für die­sel­be Sache steu­er­lich eine Akti­vie­rungs­pflicht exis­tiert (H 6.10 EStH§ 5 II). Außer­dem gehe ich ein auf die Kor­rek­tur­rech­nung nach § 60 II EStDV und laten­te Steu­ern, wenn das han­dels­recht­li­che Akti­vie­rungs­wahl­recht nicht aus­ge­nutzt wird.

Das The­ma behand­le ich auch aus­führ­lich in mei­nem neu­en Online­kurs Bilan­zie­rung nach Han­dels­recht: https://daniel-lambert.de/…/bilanzierung-nach…/…

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