Han­dels­recht­li­che Akti­vie­rungs­wahl­rech­te – imma­te­ri­el­le Vermögensgegenstände

Neues Lambert-Video. Was darf (!) aktiviert werden?

Neu­es Video zu han­dels­recht­li­chen Akti­vie­rungs­wahl­rech­ten.

Näm­lich hier über imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, unent­gelt­lich erwor­ben, des Anla­ge­ver­mö­gens (§ 248 II 1 HGB) – die drei Vor­aus­set­zun­gen müs­sen kumu­la­tiv gege­ben sein. Dies dür­fen (!) han­dels­recht­lich akti­viert wer­den, müs­sen aber nicht. Steu­er­recht­lich dür­fen sie nicht akti­viert wer­den (§ 5 II EStG). Dar­aus ent­ste­hen dann wie­der­um laten­te Steu­ern, weil es sich um eine tem­po­rä­re Dif­fe­renz han­delt. Außer­dem wird eine Kor­rek­tur in der Über­lei­tungs­rech­nung nach § 60 II EStDV ausgelöst.

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