Neues Video zu handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechten.
Nämlich hier über immaterielle Vermögensgegenstände, unentgeltlich erworben, des Anlagevermögens (§ 248 II 1 HGB) — die drei Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Dies dürfen (!) handelsrechtlich aktiviert werden, müssen aber nicht. Steuerrechtlich dürfen sie nicht aktiviert werden (§ 5 II EStG). Daraus entstehen dann wiederum latente Steuern, weil es sich um eine temporäre Differenz handelt. Außerdem wird eine Korrektur in der Überleitungsrechnung nach § 60 II EStDV ausgelöst.
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