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Leis­tungs­ab­schrei­bun­gen

Lam­berts Mei­nung zur letz­ten Abschluss­prü­fung Steuerfachangestellte

In der letz­ten Abschluss­prü­fung für ange­hen­de Steu­er­fach­an­ge­stell­te gab es eine Auf­ga­be zum The­ma Leis­tungs­ab­schrei­bun­gen. Vie­le Prü­fungs­teil­neh­mer berich­te­ten im Nach­hin­ein, dass auf die­ses The­ma wenig bis gar nicht in den Schu­len vor­be­rei­tet wor­den sei. Was erstaun­lich ist, denn es ist kla­rer Bestand­teil des Rah­men­stoff­plans.

Es ist doch so: Han­dels­recht­lich sind zur Ver­tei­lung der Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten plan­mä­ßi­ge (!) Abschrei­bun­gen vor­ge­se­hen (§ 253 III 1, 2 HGB). Das HGB sagt hier­bei nicht, wel­che Abschrei­bungs­ver­fah­ren han­dels­recht­lich zuläs­sig sind, son­dern lässt die­se Fra­ge expli­zit offen. Folg­lich sind, sofern die­se GoB-kon­form sind, linea­re Abschrei­bun­gen, aber auch ande­re Abschrei­bungs­ar­ten, insb. die Leis­tungs­ab­schrei­bung, zuläs­sig. Steu­er­recht­lich sieht dies schon wie­der anders aus. Hier dürf­te die linea­re Abschrei­bung der Regel­fall sein (§ 7 I 1 EStG), die geo­me­trisch-degres­si­ve Abschrei­bung ist im Aus­nah­me­fall zuläs­sig (§ 7 II 1 EStG), eben­so der Wech­sel von der geo­me­trisch-degres­si­ven Abschrei­bung zur linea­ren Abschrei­bung (§ 7 III 1 EStG).

Mehr Prü­fungs­vor­be­rei­tung gibt es in unse­rem Roten Faden als Mind­Maps für Steu­er­fach­an­ge­stell­te unter

Leis­tungs­ab­schrei­bun­gen

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