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Struk­tur­bi­lanz: Umgang mit aus­ge­üb­ten Aktivierungswahlrechten

Bei der Erstel­lung einer Struk­tur­bi­lanz ist u.A. wich­tig der Umgang mit — vor­her aus­ge­üb­ten — Aktivierungswahlrechten.

Es ist die Idee bei der Struk­tur­bi­lanz, dass Akti­vie­rungs­wahl­rech­te, so sie aus­ge­übt wur­den, wie­der rück­gän­gig gemacht wer­den (z.B. wegen der Ver­gleich­bar­keit mit Unter­neh­men, die das Akti­vie­rungs­wahl­recht nicht aus­ge­übt hat­ten). Und weil der Ein­gangs­bu­chungs­satz bei z.B. den akti­ven laten­ten Steu­ern hieß “akti­ve laten­te Steu­er an sons­ti­ge betrieb­li­che Erträ­ge”, muss bei der Erstel­lung der Stru­kur­bi­lanz das Eigen­ka­pi­tal redu­ziert wer­den, weil ja davor der Jah­res­über­schuss und somit das Eigen­ka­pi­tal stieg.

Man bucht also (bei allen aus­ge­üb­ten Akti­vie­rungs­wahl­rech­ten): “Eigen­ka­pi­tal an Aktiv­pos­ten” bei der Erstel­lung der Stru­kur­bi­lanz, um einen zuvor gebil­de­ten Aktiv­pos­ten wie­der rück­gän­gig zu machen.

Wich­tig: ins­ge­samt exis­tie­ren genau drei Akti­vie­rungs­wahl­rech­te:

  • Dis­agio,
  • imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens, die nicht ent­gelt­lich erwor­ben wur­den und
  • akti­ve laten­te Steuern),

sie­he mein Roter Faden im Rah­men der stets durch­zu­prü­fen­den Schritte

  • I. Akti­vie­rungs­grund­satz (ist etwas ein Vermögensgegenstand?)
  • II. Akti­vie­rungs­ver­bo­te (besteht gegen die­sen Ver­mö­gens­ge­gen­stand trotz­dem ein Ver­bot, ihn auf die lin­ke Sei­te der Bilanz aufzunehmen?),
  • III. Akti­vie­rungs­wahl­rech­te (besteht die Mög­lich­keit, aber nicht die Pflicht, eine Sache auf die Aktiv­sei­te aufzunehmen?).

Wenn die Ant­wor­ten auf die Fra­gen wie folgt lau­ten: I. ja, II. nein, III. nein, so besteht ein Akti­vie­rungs­ge­bot, mit­hin eine Akti­vie­rungs­pflicht.

Die gesam­ten Roten Fäden für Bilanz­buch­hal­ter gibt es in unse­rem Online­shop:

Roter Faden – Mind­Maps – Bilanz­buch­hal­ter – Prü­fungs­ord­nung 2015

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