Bei der Erstellung einer Strukturbilanz ist u.A. wichtig der Umgang mit — vorher ausgeübten — Aktivierungswahlrechten.
Es ist die Idee bei der Strukturbilanz, dass Aktivierungswahlrechte, so sie ausgeübt wurden, wieder rückgängig gemacht werden (z.B. wegen der Vergleichbarkeit mit Unternehmen, die das Aktivierungswahlrecht nicht ausgeübt hatten). Und weil der Eingangsbuchungssatz bei z.B. den aktiven latenten Steuern hieß “aktive latente Steuer an sonstige betriebliche Erträge”, muss bei der Erstellung der Strukurbilanz das Eigenkapital reduziert werden, weil ja davor der Jahresüberschuss und somit das Eigenkapital stieg.
Man bucht also (bei allen ausgeübten Aktivierungswahlrechten): “Eigenkapital an Aktivposten” bei der Erstellung der Strukurbilanz, um einen zuvor gebildeten Aktivposten wieder rückgängig zu machen.
Wichtig: insgesamt existieren genau drei Aktivierungswahlrechte:
- Disagio,
- immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden und
- aktive latente Steuern),
siehe mein Roter Faden im Rahmen der stets durchzuprüfenden Schritte
- I. Aktivierungsgrundsatz (ist etwas ein Vermögensgegenstand?)
- II. Aktivierungsverbote (besteht gegen diesen Vermögensgegenstand trotzdem ein Verbot, ihn auf die linke Seite der Bilanz aufzunehmen?),
- III. Aktivierungswahlrechte (besteht die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, eine Sache auf die Aktivseite aufzunehmen?).
Wenn die Antworten auf die Fragen wie folgt lauten: I. ja, II. nein, III. nein, so besteht ein Aktivierungsgebot, mithin eine Aktivierungspflicht.
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Roter Faden – MindMaps – Bilanzbuchhalter – Prüfungsordnung 2015
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